Wiedereinstellung nur bei freiem Arbeitsplatz zwingend

Ein Arbeitnehmer, der infolge einer Schulterverletzung fast 2 Jahre arbeitsunfähig erkrankt war, schied einvernehemlich aus dem Arbeitsverhältnis aus. In der Vereinbarung über das Ausscheiden hatte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Wiedereinstellung bei einem vorhandenen freien Arbeitsplatz zugesagt.
Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig war, verlangte er seine Wiedereinstellung. Das lehnte der Arbeitgeber ab, weil im Unternehmen kein freier Arbeitsplatz vorhanden war, auf dem der Mitarbeiter entsprechend seinem Gesundheitszustand eingesetzt werden konnte. Der Arbeitnehmer meinte dagegen, dass durch Umorganisation der Betriebsabläufe eine geeignete Stelle geschaffen werden könne.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz gab dem Arbeitgeber Recht. Trotz der ausdrücklichen Zusage bestehe der Anspruch auf Wiedereinstellung nur insoweit, als für den Mitarbeiter ein geeigneter Arbeitsplatz frei sei. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, seine Betriebsorganisation zu ändern, um einen geeigneten Arbeitsplatz für die Wiedereinstellung erst einzurichten (LAG Mainz, Urteil vom 07.10.2005, Az: 8 Sa 429/05).

Vergeben Sie freien Arbeitsplatz nicht anderweitig
Sofern Ihr Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch geltend macht, sollten Sie vorschnelle Reaktionen vermeiden. Sie machen sich nämlich schadenersatzpflichtig, wenn
  1. Sie einen freien geeigneten Arbeitsplatz treuwidrig anderweitig besetzen und
  2. das Begehren zur Wiedereinstellung Ihres Arbeitnehmers begründet ist.
Der Schadenersatzanspruch richtet sich dann auf Wiedereinstellung. Das bedeutet, dass Sie den Mitarbeiter einstellen und bezahlen müssen, obwohl Sie in gar nicht brauchen.
Hier können Sie Wiedereinstellung zurückweisen
Haben sich die Umstände für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Ihrem Mitarbeiter erst nach seinem Ausscheiden geändert, können Sie das Verlangen des Mitarbeiters  zur Wiedereinstellung zurückweisen, wenn
  • die Wiedereinstellung in einem Vertrag oder einer Vereinbarung nicht zwingend vorgeschrieben ist,
  • Sie über keinen freien und geeigneten Arbeitsplatz verfügen oder
  • Ihnen eine Wiedereinstellung unzumutbar ist.