Wiedereinstellung nur bei freiem Arbeitsplatz zwingend
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz gab dem Arbeitgeber Recht. Trotz der ausdrücklichen Zusage bestehe der Anspruch auf Wiedereinstellung nur insoweit, als für den Mitarbeiter ein geeigneter Arbeitsplatz frei sei. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, seine Betriebsorganisation zu ändern, um einen geeigneten Arbeitsplatz für die Wiedereinstellung erst einzurichten (LAG Mainz, Urteil vom 07.10.2005, Az: 8 Sa 429/05).
Sofern Ihr Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch geltend macht, sollten Sie vorschnelle Reaktionen vermeiden. Sie machen sich nämlich schadenersatzpflichtig, wenn
- Sie einen freien geeigneten Arbeitsplatz treuwidrig anderweitig besetzen und
- das Begehren zur Wiedereinstellung Ihres Arbeitnehmers begründet ist.
Haben sich die Umstände für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Ihrem Mitarbeiter erst nach seinem Ausscheiden geändert, können Sie das Verlangen des Mitarbeiters zur Wiedereinstellung zurückweisen, wenn
- die Wiedereinstellung in einem Vertrag oder einer Vereinbarung nicht zwingend vorgeschrieben ist,
- Sie über keinen freien und geeigneten Arbeitsplatz verfügen oder
- Ihnen eine Wiedereinstellung unzumutbar ist.
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