Einzelhandel: Hier ist ein Sachkundenachweise z.B. für freiverkäufliche Arzneimittel, Milch und Schusswaffen erforderlich.
Reisegewerbe: Gewerbetreibende ohne feste Betriebsstätte müssen eine Reisegewerbekarte haben, die Sie beim Gewerbeamt bekommen.
Als Freiberufler bzw. Land- und Forstwirt müssen Sie sich hingegen nicht beim Gewerbeamt registrieren lassen. Sie müssen sich aber bei dem für Sie zuständigen Finanzamt selbst anmelden.
Einen Firmennamen im rechtlichen Sinne kann nur ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen führen. Für Gründer wird dies also in der Regel nicht in Betracht kommen. Eine Eintragung im Handelsregister hängt von bestimmten Voraussetzungen ab, ist aufwändig und relativ teuer. Sie erfolgt über einen Notar beim Amtsgericht.
Wenn Sie mit einem Partner gründen möchten, könnte aber die Gründung einer GbR – Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine OHG-Offene Handelsgesellschaft in Betracht kommen. Eine Mindestkapitaleinlage ist in beiden Fällen nicht erforderlich. Die Gesellschafter haften mit ihrem jeweiligen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Bei der GdR gibt es keinen Handelsregistereintrag – die OHG wird im Handelregister eingetragen.
Sofern Sie Arbeitnehmer/-innen beschäftigen, sind weitere Schritte erforderlich. Ihr Betrieb muss beim Arbeitsamt bzw. der Arbeitsagentur angemeldet werden. Sie erhalten dann eine Betriebsnummer, die in die Versicherungsnachweise der Arbeitnehmer/innen eingetragen wird, sowie ein "Schlüsselverzeichnis" über die Art der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, die Sie für die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft benötigen.