Wie tretten Sie dem Vorwurf des Finanzamts entgegen

Selbständig zu sein, ist nicht mehr nur der Traum von einigen wenigen. Eine Umfrage der Münchener Ludwig-Maximilians-Universität hat hervor gebracht, dass sich 25% der Deutschen vorstellen könnten, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Dazu wären sogar 63% bereit, dieses neben ihrem angestammten Beruf zu tun.

Existenzgründung und Liebhaberei

In den ersten fünf Jahren nach der Existenzgründung wird Ihnen das Finanzamt kaum den Vorwurf machen, dass Sie die Verluste bei Einkommen aus anderen Tätigkeiten steuermindernd geltend machen wollen. Es sei denn, die Finanzbehörde wäre zur Ansicht gelangt, dass Ihre Tätigkeit auf längere Sicht keine Gewinne abwerfen werde und Sie dann wegen dieser Liebhaberei Steuern zahlen müssen, d. h. Sie Verluste nicht mehr ansetzen dürfen.

Zum Wesen einer selbstständigen Tätigkeit gehört es, dass man eine Gewinnerzielungsabsicht hat und sich auf Dauer gesehen ein Totalgewinn einstellt. Daher ist bei jeder Existenzgründung ein Businessplan unerlässlich. Mit ihm kann man auch noch nach fünf Jahren eingefahrener Verluste seine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Sie können dann sehr genau darlegen, warum es Ihnen noch nicht gelungen ist, Gewinne zu erwirtschaften.

Jedes neu gegründete Unternehmen, zumal wenn es zunächst im Nebenerwerb betrieben wird, steht unter der besonderen Beobachtung des Finanzamtes. Sollten Sie nach fünf Jahren der Existenz Ihres Geschäftes plötzlich vorläufige Steuerbescheide erhalten, können Sie sich darauf einstellen, dass die Finanzbeamten in Ihrem Fall eine Liebhaberei unterstellen möchten. Vorläufige Steuerfestsetzung hemmen die Verjährung des Steueranspruchs. So müssen Sie gegebenenfalls sogar über Jahre mit einer steuerlichen Ungewissheit leben und sich auf Steuernachzahlungen einstellen.

Tätigkeiten, bei denen die Finanzämter gerne Liebhaberei unterstellen

Die Finanzbehörden gehen bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern davon aus, dass sie ihre Tätigkeit deshalb ausüben, weil sie damit Geld verdienen möchten, also Gewinne machen. Sollten die Finanzbeamten der Ansicht sein, ihre Tätigkeit sei eine Liebhaberei, kann diese Entscheidung in dem Fall sofort revidiert werden, wenn tatsächlich Gewinne anfallen.

Bei den nachfolgend aufgeführten Sachverhalten ist die Finanzbehörde sehr schnell im dem Vorwurf der steuerlichen Liebhaberei bei der Hand.

  • Tätigkeiten im Bereich der Freizeitgestaltung: Das Finanzamt ist bei gewerblichen Tätigkeiten, die man dem Freizeitbereich zuordnen kann, sehr schnell misstrauisch. Unter Generalverdacht stehen Tätigkeiten aus dem sportlichen, künstlerischen oder musischen Bereich. In diesen Fällen wird sehr oft schon bei Verlusten im ersten Jahr ein Nachweis über die Gewinnerzielungsabsicht gefordert.
  • Tätigkeiten im Nebenerwerb: Hier wird davon ausgegangen, dass man eine gewinnbringende unternehmerische Tätigkeit mal locker neben einem Hauptberuf ausüben kann. Wer dazu noch eine gewisse Untätigkeit an den Tag legt, wird dann eher als Liebhaber betrachtet werden.
  • Quereinsteiger: Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner Hundezucht auch Leistungen als Tierheilpraktiker anbietet, aber keine entsprechende Ausbildung hierzu nachweisen kann, wird sehr schnell vom Finanzamt genauestens geprüft. Als Autodidakt in seinem Geschäft sollte man schon sehr stichhaltig erklären können, wie man sich das erforderliche Wissen angeeignet hat.
  • An der Realität vorbeigehende Konzepte: Das Finanzamt geht
    immer davon aus, dass Sie ein betriebswirtschaftliches Konzept haben, das mindestens aus einer Investitionsplanung, einer Marktanalyse und einer Umsatzvorhersage besteht. Selbst gebastelte und ungeprüfte Konzepte sind dazu nicht geeignet. Sie müssten schon den Prüfvermerk eines Steuerberaters, der IHK oder eines Wirtschaftsberaters haben.
  • Langjährige Verluste: Wer nach fünf Jahren immer nur Verluste
    einfährt, zwischendurch nicht einmal einen kleineren Gewinn
    erwirtschaften konnte und trotzdem wie bisher „weiter wurschtelt“ dürfte dies wohl schwer dem Finanzamt als Gewinnerzielungsabsicht verkaufen können.

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