Wie Sie vorgehen, wenn Beschäftigte 2008 unbezahlten Urlaub wünschen

Das kommt immer wieder vor: Mitarbeiter benötigen aus den verschiedensten Gründen mehr Urlaub, als ihnen zusteht. Häufig beantragen und erhalten sie dann unbezahlten Urlaub. Für Lohnbuchhalter ist unbezahlter Urlaub ein Grund, besonders aufzupassen: Denn die Zahlung von Arbeitsentgelt entfällt für diesen Zeitraum vollständig. Deshalb gibt es bei unbezahltem Urlaub sozialversicherungsrechtlich so einiges zu beachten.

Darauf müssen Sie im Hinblick auf die Versicherungspflicht achten
Wenn Mitarbeiter kein Arbeitsentgelt erhalten, besteht für sie eigentlich keine Versicherungspflicht mehr. Hat der Beschäftigte aber unbezahlten Urlaub von nicht mehr als einem Monat beantragt, gibt es zunächst einmal wieder Entwarnung: Bei unbezahlten Freistellungen von bis zu einem Monat gilt das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGBIV) als fortbestehend.

Die Versicherung des Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird also bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat nicht unterbrochen.

Aber Achtung
Dauert der Urlaub aber länger als einen Monat, endet die Mitgliedschaft in der Kranken- und in der Pflegeversicherung mit dem Ablauf des Monats. Das gilt auch, wenn nicht von vornherein feststeht, wie lange die Freistellung dauern soll. Im ersten Monat besteht die Versicherungspflicht dann trotzdem in allen Zweigen der Sozialversicherung weiter.

Die Monatsfrist berechnen Sie folgendermaßen:

  1. Sie gehen vom letzten Tag der bezahlten Beschäftigung aus.
  2. Die Monatsfrist beginnt am darauffolgenden Tag zu laufen.
  3. Sie endet an dem Tag, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (fehlt nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats).

Beispiel
Ein Mitarbeiter möchte vom 6. Mai 2008 bis einschließlich 6. Juni 2008 unbezahlten Urlaub. Er erkundigt sich, ob seine Versicherungspflicht für die gesamte Zeit weiter besteht. Sie müssen ihm eine abschlägige Antwort geben: Der letzte Tag seiner bezahlten Tätigkeit ist der 5. Mai 2008. Die Monatsfrist beginnt deshalb am 6. Mai 2008 zu laufen. Sie endet bereits mit Ablauf des 5. Juni 2008. Dem Mitarbeiter sollten Sie deshalb raten, seinen Urlaub um einen Tag zu verkürzen.

Achtung
Treffen mehrere Unterbrechungsgründe aufeinander, beispielsweise wenn ein Mitarbeiter unbezahlten Urlaub im Anschluss an einen Streik nimmt, müssen Sie die Zeiten der Arbeitsunterbrechung zusammenrechnen. Die Frist beginnt nicht von neuem zu laufen.