Das kennen Sie sicher: Sie sind froh, einen passenden Arbeitnehmer gefunden zu haben und wähnen sich nach Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag auf der sicheren Seite. Aber dann erhalten Sie noch vor geplanten Arbeitsbeginn eine vorzeitige Kündigung durch Ihren neuen Mitarbeiter. Was gilt dann?
Die vorzeitige Kündigung des Arbeitsvertrages stellt Sie vor erhebliche Probleme. Anderen gleichfalls geeigneten Bewerbern haben Sie möglicherweise schon abgesagt und Ihre Arbeitsplanung kommt völlig durcheinander.
Dazu sollten Sie wissen: Das Nichtantreten des Arbeitsplatzes bei Ihnen trotz unterschriebenen Arbeitsvertrages, weil der Mitarbeiter nach der Unterschrift bei Ihnen noch einen besseren Vertrag unterschrieben hat, stellt einen Vertragsbruch dar. Verträge sind nach einem allgemeinen Grundsatz nun einmal einzuhalten, sonst würden sie auch keinen Sinn machen.
Schutz vor vorzeitiger Kündigung durch eine Vertragsstrafe
Die Folge können Schadensersatzansprüche gegen den Mitarbeiter sein. In der Praxis haben Sie aber in der Regel Probleme den dadurch konkret eingetreten Schaden zu beziffern. Üblich sind daher Vertragsstrafenregelungen für den Fall des schuldhaften Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses. Generell darf diese aber nicht höher sein als die Kündigungsfrist (z. B. halbes Monatsgehalt bei 14-tägiger Kündigungsfrist).
Die Regelung im Vertrag könnte z. B. wie folgt formuliert sein:
"Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz rechtswidrig und schuldhaft nicht antritt, zahlt er an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe…"
Vorzeitige Kündigung und Kündigungsverbot
Es ist nach BAG-Rechtsprechung auch möglich, die vorzeitige Kündigung im Vertrag auszuschließen. Sie sollten aber auch diese Variante grundsätzlich mit der o. g. Vertragsstrafenregelung absichern. Denn was machen Sie, wenn der Mitarbeiter trotzdem einfach nicht kommt.
Vorzeitige Kündigung und Kündigungsfristen
Auch bei einer vorzeitigen Kündigung vor Dienstantritt sind die vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Dabei sind 2 Fälle zu unterscheiden:
- Wird die vorzeitige Kündigung so rechtzeitig ausgesprochen, dass sie noch vor vereinbarten Dienstantritt wirksam wird, wird das Arbeitsverhältnis nicht in Vollzug gesetzt. Der Mitarbeiter braucht aufgrund der vorzeitigen Kündigung nicht arbeiten, wird aber auch nicht bezahlt.
- Wird die vorzeitige Kündigung vor Dienstantritt ausgesprochen, aber wegen des Laufs der Kündigungsfristen erst nach Dienstantritt wirksam, so muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gearbeitet und bezahlt werden.