Wie Sie mit einer Sonderzuwendung die Betriebstreue belohnen

Auch in Zeiten der Wirtschaftskrise gibt es Unternehmen, die es sich leisten können oder wollen, ihren Mitarbeitern eine Sonderzuwendung zu zahlen. Üblicherweise wird diese Sonderzuwendung zum Jahresende gezahlt. Es ist also jetzt Zeit, sich mit der Zahlung von Sonderzuwendungen zu beschäftigen.

Eines vorweg: Unterscheiden Sie streng zwischen Sonderzuwendungen, auf die die Mitarbeiter einen Anspruch haben – z. B. aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung – und solchen Sonderzuwendungen, die Sie freiwillig zahlen. Denn bei solchen freiwilligen Sonderzahlungen haben Sie einen Spielraum, den Sie nutzen sollten.

Bei freiwilligen Sonderzahlungen definieren Sie selbst die Voraussetzungen für die Zahlung. Natürlich müssen Sie dabei vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandeln. Aber eben nur vergleichbare Sachverhalte.

Beispiel für eine Sonderzuwendung
Sie wollen Ihren Mitarbeitern für Betriebstreue eine Sonderzuwendung zahlen und legen daher fest, dass alle Mitarbeiter, die am 15.12.2009 im ungekündigten Arbeitsverhältnis sind, eine Sonderzuwendung bekommen. Diese müssen Sie dann auch tatsächlich gleich behandeln. Allerdings brauchen Sie die Sonderzuwendung nicht an solche Mitarbeiter zahlen, deren Arbeitsverhältnis zu dem Stichtag bereits gekündigt ist.

Das gilt nach der Rechtsprechung des BAG selbst dann, wenn die Mitarbeiter in einen anderen UInternehmensteil wechseln und dies nicht freiwillig geschah. Das BAG hat so bezüglich eines Mitarbeiters entschieden, der im Laufe des Jahres von der Muttergesellschaft in eine Tochtergesellschaft gewechselt war (BAG, 14.2.2007, 10 AZR 181/06).

Tipp zu Sonderzahlungen
Definieren Sie die Kriterien, unter denen Sie eine freiwillige Sonderzahlung leisten wollen und halten Sie diese bei der Zahlung akribisch ein. Problematisch wird es, wenn Sie Sonderzuwendungen auch an einzelne Mitarbeiter zahlen, die die Kriterien nicht erfüllen.