Eine von der einfachen Mehrheit abweichende Definition der absoluten Mehrheit kann z. B. sein: In der Satzung wird festgelegt, dass bei der Stimmenauszählung Stimmenthaltungen als Neinstimmen gezählt werden. Im Beispiel des ersten Teils „Küchenkauf“ hätte dies zur Folge, dass der Beschluss abgelehnt ist, weil die Summe aus Neinstimmen und Enthaltungen (= 25) größer ist als die Summe der Jastimmen.
Soll mit der Bezeichnung absolute Mehrheit gemeint sein, dass es auf
- die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder ankommt (und Stimmenthaltungen als Neinstimmen gewertet werden) oder
- die Mehrheit der Vereinsmitglieder überhaupt, also auch der nicht erschienenen Mitglieder oder der Mitglieder, die sich an der Abstimmung nicht beteiligt haben, ankommt,
müssen sich aus der Satzung selbst Anhaltspunkte für eine derartige Auslegung des Begriffs „absolute Mehrheit“ ergeben. Fehlen in der Satzung entsprechende Hinweise, ist mit dem Begriff „absolute Mehrheit“ die einfache Mehrheit gemeint.
Was die qualifizierte Mehrheit praktisch bedeutet
Die qualifizierte Mehrheit ist größer als die einfache Mehrheit, aber weniger als Einstimmigkeit. Eine qualifizierte Mehrheit ist z. B. die in §§ 33 Absatz 1 Satz 1 BGB, 41 Satz 2 BGB vorgesehene 3/4-Mehrheit.
Ihre Vereinssatzung kann die Beschlussfassung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln. Wichtig ist dabei, dass Sie nicht nur festlegen, welche Mehrheiten für die Beschlussfassung erforderlich sind, sondern auch wie Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen gewertet werden sollen.
Fehlt eine abweichende Regelung, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Satzung Ihres Vereins kann detaillierte Verhältnisse für qualifizierte Mehrheiten festlegen, so z. B. regeln, dass bestimmte Beschlüsse nur mit 2/3-Mehrheit gefasst werden können. Auch die 2/3-Mehrheit ist eine Form der qualifizierten Mehrheit.
Ein Beispiel:
Die Satzung sieht für den Beschluss zur Erhöhung der Mitgliedsbeiträge eine 2/3-Mehrheit der
- abgegebenen Stimmen vor: Der Verein hat insgesamt 125 Mitglieder, in der Mitgliederversammlung sind 99 anwesend. Hiervon stimmen 78 für die Beitragserhöhung, 19 stimmen dagegen, 2 enthalten sich. Die Mitgliedsbeiträge werden erhöht, denn von den abgegebenen 99 Stimmen waren mehr als 2/3 (dies sind 66 Stimmen) für den Beschluss. Die möglichen Meinungen der nicht anwesenden Mitglieder bleiben unberücksichtigt, da laut Satzungsbestimmung die „abgegebenen Stimmen“ gelten.
- stimmberechtigten Mitglieder vor: Der Verein hat insgesamt 125 stimmberechtigte Mitglieder, in der Mitgliederversammlung sind 99 anwesend. Hiervon stimmen 78 für die Beitragserhöhung, 19 stimmen dagegen, 2 enthalten sich. => 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder bedeutet, es müssen mindestens 83 Jastimmen vorliegen, damit der Beschluss zur Beitragserhöhung angenommen ist. Da nur 78 Jastimmen vorhanden sind, ist der Beschluss abgelehnt.
Ergibt sich bei der Berechnung der Bruchteil einer Stimme, wird dieser nicht berücksichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Bruchteil 0,5 oder mehr beträgt. Im Beispielfall sind 2/3 von 125 rechnerisch 83,3 Stimmen. Da aber in jedem Fall abgerundet wird, sind für die qualifizierte Mehrheit nur 83 und keine 84 Stimmen notwendig.
Bildnachweis: © Gennadiy Poznyakov/123rf.com Lizenzfreie Bilder