Um Forderungen auszuschließen sehen die meisten Formular-Arbeitsverträge Ausschlussfristen vor. Macht der betreffende Mitarbeiter seine Forderungen nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend, wird er damit ausgeschlossen.
Ein Monat ist zu wenig
Eine Ausschlussfrist von nur einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zu kurz.
Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden und eine entspechende Klausel in einem Formular-Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt.
LAG Baden-Württemberg, Az.: 11 Sa 26/05
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Diese Entscheidung liegt ganz im Trend der neuesten BAG-Rechtssprechung. Danach gilt für Formular-Arbeitsverträge das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das bedeutet, Klauseln im Arbeitsvertrag, die einen Mitarbeiter unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
Forderungen erst nach 3 Monaten ausschließen
Laut BAG muss die Ausschlussfrist mindestens 3 Monate betragen.
BAG, Az.: AZR 572/04
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Praxistipp, wie Sie Forderungen ausschließen
Kürzere Ausschlussfristen sind überhaupt nur noch dann zulässig, wenn sie Bestandteil eines individuell ausgehandelten Arbeitsvertrags sind.
Das ist jedoch nur der Fall, wenn Sie mit Ihrem Mitarbeiter konkret und detailliert über den Inhalt des Arbeitsvertrags verhandelt haben. Ein vorformulierter Arbeitsvertrag reicht nicht, um individuelles Aushandeln anzunehmen.