Der Gesetzgeber zur Rückrufaktion:
Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (GPSG) § 5 Absatz 1 Nr. IC:
"Der Hersteller … eines Verbraucherprodukts hat … bei Inverkehrbringung Vorkehrungen zu treffen, … damit Sie im Stande sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf."
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Steht Ihnen eine Rückrufaktion ins Haus, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Checkliste für die Begleitung einer Rückrufaktion:
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Sie haben Presse, Behörden und Verbraucherverbänden einen Ansprechpartner für die Rückrufaktion genannt.
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Sie haben intern geregelt, dass NUR der genannte Ansprechpartner befugt ist, Informationen und Meinungen zu der Rückrufaktion nach außen zu geben.
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Sie stimmen inhaltliche Äußerungen intern ab; Sie vermeiden dabei Verharmlosungen und Übertreibungen.
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Sie vermeiden Schuldzuweisungen.
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Sie geben nur sachlich abgesicherte Informationen heraus.
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Sie stellen sachliche Unsicherheiten deutlich heraus.
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Sie demonstrieren Aktivität, indem Sie beispielsweise externe Sachverständige hinzuziehen.
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Sie kommunizieren offen mit den Behörden.
Versuchen Sie nicht, bei einer Rückrufaktion irgendetwas zu vertuschen oder geheim zu halten. Ist der Schaden erst einmal entstanden, geht es nur noch um Schadensbegrenzung und darum, einen Imageverlust zu vermeiden.