Wie Sie eine ordnungsgemäße Rechnung erstellen

Ein Unternehmer, der seinem Kunden eine Ware oder Dienstleistung in Rechnung stellen möchte, muss bestimmte Kriterien bei der Rechnungserstellung berücksichtigen. Hier erfahren Sie an einem Praxisbeispiel, welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss, damit der Rechnungsempfänger in den Genuss des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt kommt.

Gabi und Peter, zwei unserer vier Jungunternehmer, begegnen sich beim abendlichen Training im Fitness-Studio. Die engagierten Existenzgründer tauschen sich über Geschäftliches aus. Gabi hat sich als Gartengestalterin selbständig gemacht und hat heute ihren ersten Gartenbauauftrag abgeschlossen. Nun möchte sie dem Kunden die Rechnung schicken und ist sich nicht ganz sicher, welche Angaben der Beleg genau enthalten muss.

Peter, der an einem Existenzgründer-Seminar teilgenommen hat, weiß, was zu tun ist.

Welche Angaben muss die ordnungsgemäße Rechnung enthalten?
"Der Beleg muss folgende Angaben enthalten, damit es sich aus Sicht des Finanzamtes um eine ordnungsgemäße Rechnung handelt:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum
  4. eine Rechnungsnummer; das ist eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
  5. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
  9. einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.“

Gabi ist beeindruckt: "Dann ist ja Einiges zu berücksichtigen“. "Das ist richtig. Dein Kunde hat bei einer korrekten, vollständigen Rechnung die Möglichkeit, die Vorsteuer daraus zu ziehen. Ist die Rechnung unvollständig, wird sie vom Finanzamt nicht akzeptiert", erläutert Peter schlussendlich "und jetzt arbeiten wir weiter an unserer Fitness!"

Prüfen auch Sie Ihre Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit, und kommen Sie so in den Genuss des Vorsteuerabzugs!