Wie Sie ein Zeugnis versenden müssen

Es ist schon manchmal merkwürdig, womit sich Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht beschäftigen müssen. So hat z.B. das BAG bereits im Jahre 1999 entscheiden müssen, in was für einen Briefumschlag ein Zeugnis versendet werden muss (BAG; Urteil vom 21.09.1999, Az.:9 AZR 893/98).

Die Entscheidung war das Ende einer langwierigen Streitigkeit über ein Zeugnis. Ein Arbeitnehmer hatte zunächst gegen seinen Arbeitgeber auf Zeugnisberichtigung geklagt und gewonnen. 

Der Arbeitgeber berichtigte das Zeugnis und schickte dieses per Post an den Ex-Mitarbeiter. Allerdings verwendete er keinen DIN A4-Umschlag, sondern faltete das Zeugnis zweimal und versandte es in einem normalen Briefumschlag. Der Arbeitnehmer akzeptierte dies nicht, hielt daher den Zeugnisanspruch für nicht erfüllt. Also beantragte er die Zwangsvollstreckung aus dem ersten Urteil. Hiergegen wendete sich wiederum das Unternehmen und so kam es, dass sich schließlich das BAG mit der Sache beschäftigen musste.

Zeugnis muss nicht in einen DIN A4-Umschlag
Das BAG bestätigte schließlich den Arbeitgeber. Der Zeugnisanspruch war auch bei Versand in einem normalen Umschlag erfüllt und die Zwangsvollstreckung aus dem ersten Urteil daher nicht möglich.

Tipp zum Thema Zeugnis
Auch, wenn Sie nicht verpflichtet sind, ein Zeugnis im DIN A4-Umschlag zu versenden: Empfehlen tue ich es Ihnen trotzdem. Denn der zeitliche und nervliche Aufwand eines gerichtlichen Verfahrens ist viel höher als der Aufwand, das Zeugnis in einen größeren Umschlag zu stecken.