Wie Sie die Steuerfalle „Liebhaberei“ sicher umgehen

Stellt das Finanzamt bei Ihnen Liebhaberei fest, werden ab sofort keine Betriebsausgaben aus dieser Tätigkeit mehr in Ihre Einkommenssteuererklärung als Ausgaben anerkannt. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften ist dann nicht mehr möglich. Dies gilt ab dem Jahr, in dem die Liebhaberei festgestellt wurde. Und: Sollten Steuerbescheide aus vorangegangenen Jahren noch nicht bestandskräftig sein (wegen eines Vorläufigkeitsvorbehalts des Finanzamts), dann werden auch die Verluste dieser Jahre nicht anerkannt – hohe Steuernachzahlungen können also die Folge von „Liebhaberei“ sein.
Die Steuerfalle „Liebhaberei“
In München hat es wieder einmal ein Hobby-Fotograf versucht: Er hat die Knipserei vor dem Finanzamt zu seinem Beruf erklärt und fortan seine umfangreichen Reisekosten als Betriebsausgaben angesetzt. Wie zu erwarten war, machten ihm das Finanzamt und die Finanzrichter schnell einen Strich durch die Rechnung: Da die Kosten die Einnahmen bei weitem überschritten, sprach das Finanzgericht (FG) München dem Fotografen die Gewinnerziehlungsabsicht ab und gab dem Finanzamt Recht, das die Betriebsausgaben nicht anerkennen wollte (FG München, Urteil vom 8, März 2007, Az.: 5 V 12/07).
Auch wenn der Fall blauäugig und dreist erscheint – er zeigt, dass die Finanzämter nur darauf warten, Ihnen eine Gewinnerziehlungsabsicht abzusprechen. Und das kann Sie schnell treffen – etwa, wenn Sie sich nebenberuflich Schritt für Schritt selbstständig machen oder wenn Sie neben Ihrem Hauptbetrieb ein zweites Standbein ausbauen wollen und damit anfänglich Verluste einfahren. Hier argwöhnt das Finanzamt schnell, dass Sie nur eine teure „Liebhaberei“ von der Steuer absetzen wollen. Damit das Finanzamt in diesem Fall nicht quer schießt, beachten Sie diese Punkte:

Was ist Liebhaberei?

  • Der Lebensunterhalt wird dauerhaft aus anderen Einkünften (aus einer anderen selbstständigen oder festangestellten Tätigkeit) finanziert.
  • Obwohl dauerhaft Verluste entstehen, wird die Tätigkeit nicht aufgegeben oder anders ausgerichtet.
  • Auf Dauer ist nicht abzusehen, dass irgendwann die Summe der Einnahmen die Summe der insgesamt getätigten Ausgaben überschreiten wird.

Nun ist es ganz normal, dass ein neu gegründetes Unternehmen zunächst Verluste macht – auch ein Zweitunternehmen -, deshalb wird das Finanzamt Ihnen nicht sofort Liebhaberei unterstellen. Die Schwierigkeit ist: Es gibt keine verbindlichen Vorschriften, innerhalb welchen Zeitraums Ihr Unternehmen profitabel sein sollte – nur eine Faustregel: Die Summe aller Einkünfte eines Unternehmen während der ersten Jahre seines Bestehens sollte innerhalb von 8 bis 15 Jahren überschreiten.
Das heißt: In den ersten Jahren sind Verluste kein Problem, so lange absehbar ist, dass das Unternehmen bald profitabel arbeitet.

Checkliste:
Wie Sie sich gegen Liebhaberei schützen
Wenn Sie über mehrere Jahre Verluste machen, wird sich das Finanzamt (ggf. mit einem Fragebogen) an Sie wenden. Dann haben Sie die besten Karten, Liebhaberei abzuwenden, wenn Folgendes auf Sie zutrifft:

  1. Sie haben einen aktuellen Business-Plan.
  2. Sie haben ein Warenlager.
  3. Sie können nennenswerte Ausgaben für Werbung vorweisen.
  4. Sie können nachweisen, dass Sie Anstrengungen zur Verringerung des Verlusts unternommen haben.
  5. Sie haben sich auf dem Gebiet weitergebildet.
  6. Es gab unerwartete, besondere Umstände, die zu den andauernden Verlusten geführt haben.

Praxis-Tipp
Eine besonders gute Vorbeugung gegen Ärger mit dem Finanzamt ist, wenn Sie Ihre Ausgaben und Einnahmen über die Jahre so planen, dass Sie zwischen Verlustjahren auch ein Gewinnjahr einstreuen. Motto: Ein Jahr mit 7.000 € Verlust gefolgt von einem Jahr mit 1.000 € Gewinn ist besser als zwei Jahre hintereinander mit jeweils 3.000 € Verlust.