Wie Sie auf den Einsatz von Fremdfirmen bei der Arbeitssicherheit Einfluss nehmen können
Folgen für die Sicherheitskraft im Unternehmen
Die Sicherheitskraft im Unternehmen muss Vorsorge treffen, dass der eigene hohe Sicherheitsstandard nicht gefährdet wird und dass es durch fremde Mitarbeiter nicht zu Störfällen oder Unfällen kommt. Denn das Unternehmen, also letztlich der Arbeitgeber, ist für die Sicherheit von Leiharbeitnehmern in gleichem Maße verantwortlich wie für die eigenen Mitarbeiter.
Das heißt für Sie: Auch Leihmitarbeiter müssen genauso unterwiesen werden wie die Mitarbeiter im Unternehmen selbst. Diese Unterweisung ist ebenfalls zu dokumentieren.
Doch Achtung: Anders sieht es aus, wenn Fremdfirmen mit Arbeiten innerhalb des Unternehmens beauftragt werden. Hier ist es nicht allein mit der Einweisung bei Arbeitsbeginn in die Umgebungs- und Betriebsverfahren getan. Das Unternehmen hat gegenüber selbstständig tätig werdenden Fremdfirmen eine "ergänzende Sicherheitsüberwachung" (eine Art Zusatzaufsicht) durchzuführen.
Das heißt konkret: Erkennen Sie Pflichtverstöße, müssen Sie umgehend aktiv werden und einschreiten – auch wenn die Fremdfirmen als Aufsichtführende verantwortlich sind.
Tipp: Legen Sie fest, dass Sie bei der Vergabe von Aufträge an Fremdfirmen im Haus auf die Einhaltung der Sicherheitsstandards achten werden – dass aber nach dem Gesetz die Fremdfirmen bzw. deren Führungskräfte verantwortlich für deren Mitarbeiter sind!
Agieren Sie nach folgenden Grundsätzen
Hände weg von Mitarbeitern von Fremdfirmen (Ansprechpartner bei Verstößen, aber auch für wichtige Sicherheitshinweise sind die Vorgesetzten der Fremdfirmen). Das heißt auch: Bei Gefahr lassen Sie die Arbeit stoppen – und informieren dann sofort die Vorgesetzten der jeweiligen Fremdfirmen. Mit einer zulässigen Arbeitsanweisung unmittelbar an Mitarbeiter von Fremdfirmen würden nämlich sonst Sie oder Ihre Sicherheitskraft automatisch die rechtliche Führungsverantwortung für Arbeitssicherheit für die jeweiligen Mitarbeiter der Fremdfirmen übernehmen. Dies sollten Sie wirksam ausschließen.
Warum diese Vorgehensweise?
Ihr Unternehmen kann zwar Anweisungen an die Auftragnehmer/Unternehmer der Fremdfirmen bzw. an dessen Führungskräfte/Vorgesetzte geben und Art und Umfang der werkvertraglich vereinbarten Leistung ("was", "wo" und "wann") bestimmen, jedoch keine Arbeitsanweisungen, die die Durchführung des Auftrags betreffen ("wie" und "wer").
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