Eine wichtige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Was ein anderer Arbeitsplatz in diesem Sinne ist, ist immer wieder Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt. Nun ist ein günstiges Urteil bekannt geworden (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.9.2016, Az. 1 K 2571/14).
Ein spärlich ausgestatteter Arbeitsplatz reicht nicht aus
Der Kläger war als Hochschuldozent im Fachbereich Chemie an einer Universität in Rheinland-Pfalz tätig. In dem Gebäude des Instituts stand ihm ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem nur für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet war.
Daneben arbeitete er in seinem häuslichen Arbeitszimmer, das rund 15 m² groß war. Für dieses Arbeitszimmer machte er die Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten ab, denn der Kläger sei auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen. Ihm sei schließlich der Laborraum als Arbeitsplatz zugewiesen. Der Raum sei nach Auffassung seines Vorgesetzten auch ausreichend ausgestattet und werde geheizt und geputzt. Das müsse ja wohl ausreichen.
Dem widersprach das Finanzgericht. Es vertrat die Auffassung, dass der Kläger den ihm zugewiesenen Laborraum gerade nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen kann. Er ist daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. In dem Laborraum befinden sich weder Drucker oder Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter ist der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet. Die Einschätzung seines Vorgesetzten hat sich nur auf die Labormöglichkeiten und die Forschung bezogen.
Wichtig für Sie auch diese Aussage des Finanzgerichts: Ob sich der Kläger um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht habe, sei steuerlich unbeachtlich. Abgesehen davon sei seine Anfrage beim Dienstvorgesetzten ohnehin ergebnislos verlaufen.
Mein Praxis-Tipp für Sie:
Wenn Sie als Selbstständiger in Ihrem Betrieb einen Arbeitsraum haben, können Sie dann zusätzlich ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn der betriebliche Raum Ihnen objektiv und nachvollziehbar nicht alle Möglichkeiten bietet, die Sie für Ihre Büroarbeiten benötigen. Sie können dann die Kosten von bis zu 1.250 € jährlich als Betriebsausgaben abziehen. Dadurch sparen Sie bis zu 562 € Steuern.
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