Wie sich die Abgeltungssteuer auf bestimmte Investments auswirkt

Keine Abgeltungssteuer auf geschlossene Schiffsfonds
Ab dem 1. Januar 2009 fallen geschlossene Schiffsfonds nicht unter die 25prozentige Abgeltungssteuer. Zeichner von Schiffsbeteiligungen sind Mitunternehmer und erzielen somit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
Die Steuerzahlungen des Anlegers fallen auf Grund der Tonnagebesteuerung sehr gering aus. Bezogen auf die Beteiligungshöhe beträgt der pauschal ermittelte Gewinn bei einem Schiffsfonds rund 0,5%. Bei einer Beteiligung von 100.000 Euro und einer daraus resultierenden jährlichen Ausschüttung von z.B. 8.000 Euro (=8% bezogen auf die Beteiligungssumme) ergibt sich ein steuerlicher Gewinn von ca. 500 Euro, der beim Spitzensteuersatz zu einer Steuerzahlung von knapp 225 Euro führt.
Immobilienfonds und Immobilien
Immobilienfonds und Immobilien dürfen sich als Gewinner der Neuregelung der Abgeltungssteuer fühlen. Sie werden von der Abgeltungssteuer nicht erfasst. Allerdings gilt dann auch für offene Immobilienfonds wie bereits jetzt bei Direktinvestments in Immobilien eine Haltedauer von zehn Jahren, ab der Gewinne steuerfrei realisiert werden können.

Lebens- und Rentenversicherung
Die nachgelagerte Besteuerung von Erträgen aus Lebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sorgte im Jahr 2004 noch für einen Boom bei den Abschlüssen. Viele Sparer wollten die steuerfreie Kapitalauszahlung und damit steuerfreie Erträge sichern.
Nun werden auch Versicherungssparer der Steuerpflicht unterworfen. Sofern die Lebensversicherung mindestens zwölf Jahre lang bespart wird und der Versicherte 60 Jahre oder älter ist, muss (nur) die Hälfte der Erträge versteuert werden.

Abgeltungssteuer: Versicherungen werden bevorteilt
Dennoch können Versicherungsprodukte sich zu den Gewinnern der Abgeltungssteuer zählen, da sie zum einen in der Anlagepolitik flexibel bleiben und die Erträge zunächst steuerfrei angesammelt werden können.
Zum anderen können Sie die Ausschüttung dann so strukturieren, dass sie in eine Zeit fallen, in welcher Ihre Steuerprogression deutlich abnimmt (z.B. in der Rente), zumal langfristig tendenziell eher mit fallenden Spitzensteuersätzen zu rechnen ist.
Haben Sie beispielsweise einen Steuersatz von 30%, müssen Sie die Erträge nur mit 15% versteuern. Das ist immer noch weit günstiger als die Abgeltungssteuer