Wie kann wer die Ausbildungsdauer verkürzen?

Lehrjahre sind keine Herrenjahre, umso besser, wenn sie schnell absolviert sind. Es geht dabei nicht unbedingt um den Status "Azubi", sondern um die finanziellen Aspekte. Ein Lehrling Ende des zweiten oder im dritten Lehrjahr sollte annähernd so fit sein, wie ein regulärer Mitarbeiter, bekommt aber nur einen Bruchteil seines Lohnes. Also sollten Auszubildende, wenn möglich, die Ausbildungszeit verkürzen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, aus welchen Gründen die Regelausbildungszeit verkürzt werden kann. Der häufigste Grund für eine Verkürzung ist die schulische oder betriebliche Vorbildung. In diesem Fall steht die Tatsache bereits vor Antritt des Ausbildungsverhältnisses fest, wodurch die Reduzierung durchaus im Arbeitsvertrag berücksichtigt werden kann. Der Arbeitsvertrag wird samt dem Vermerk bei der Industrie- und Handelskammer eingereicht und gilt zugleich als Antrag auf die Verkürzung der Ausbildungsdauer.

Wer sich beispielsweise mit der Allgemeinen Hochschulreife für einen kaufmännischen Lehrberuf interessiert, absolviert von vornherein keine drei Jahre, sondern nur zweieinhalb. Gleiches gilt, wenn der Auszubildende vorab in einem ähnlichen Berufsbild gearbeitet, oder eine entsprechende Lehre in einer anderen Firma abgebrochen hat. Diese Verkürzungen können aus bestimmten Gründen theoretisch vom Betrieb verweigert werden, das ist jedoch sehr unüblich. Die ehemalige Pflichtverkürzung aufgrund Besuch eines Berufsgrundschuljahres existiert nicht mehr. Wichtig ist, dass die Initiative vom Auszubildenden auszugehen hat, der Betrieb muss den Auszubildenden nicht auf die Möglichkeit einer Verkürzung hinweisen.

Ausbildungsdauer während der laufenden Ausbildung verkürzen

Weiterhin besteht die Möglichkeit zur Verkürzung während der laufenden Ausbildung. Ausschlaggeber hierfür sind die schulischen und betrieblichen Leistungen des Auszubildenden. Kommt er im Betrieb mehr als nur gut mit, und zeigt sich auch in der Berufsschule als Stern am Firmament, kann die Dauer der Ausbildung verkürzt werden. Am einfachsten ist die schulische Leistung anhand des Zwischenzeugnisses zu bewerten. Der Berufsschüler soll eine überdurchschnittlich gute Leistung erbringen. In Noten ausgedrückt, bedeutet gut eine 2.

Besteht das Zwischenzeugnis also ausschließlich aus Einsen und Zweien, sollte einer Verkürzung nichts im Wege stehen. Auch hier hat der Auszubildende die Verkürzung beim Betrieb und bei der IHK zu beantragen. Sinnvollerweise wird erst der Betrieb um seine Meinung gefragt, und anschließend werden die Anträge gemeinsam zur IHK gereicht. Der Antrag kann zwar formlos eingereicht werden, muss anbei aber schriftlich erfolgen.

Dem Antrag sind die entsprechenden Gründe und Nachweise der Verkürzung beizulegen. Ferner muss der abgeänderte betriebliche und individuelle Ausbildungsplan mitgeschickt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Auszubildende trotz Verkürzung alle relevanten Themen angeboten bekommt, die er für die Abschlussprüfung, bzw. zum selbstständigen Ausführen einer qualifizierten Erwerbstätigkeit braucht. 

Fristen

Die individuellen Möglichkeiten zur Verkürzung der Ausbildungszeit richten sich nach der Regelausbildungszeit. Eine reguläre Berufsausbildung von dreieinhalb Jahren kann um bis zu 24 Monate verkürzt werden. Bei drei Jahren Lehrzeit dürfen 18 Monate abgezwackt werden und bei zweijährigen Ausbildungen ist eine Reduzierung um 12 Monate erlaubt, sofern obige Kriterien stimmen. Die Ausbildungsvergütungen bleiben wie geplant. Sie richten sich nach der bereits absolvierten Ausbildungszeit, nicht nach der noch Bevorstehenden.