Wie groß Ihr Eigenbedarf ist, entscheiden Sie allein

Nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs wenden Mieter oft ein, die Wohnung sei doch viel zu groß, der Eigenbedarf also überhöht. In den meisten Fällen ist dieser Einwand jedoch unbeachtlich – denn nach Meinung der Gerichte bestimmen Sie allein, wie groß Ihr Eigenbedarf ist.
Eigenbedarf gerechtfertigt? Die bisherige Wohnung
Eigenbedarf können Sie für sich oder Ihre Familienangehörige geltend machen. Und dabei ist nicht Voraussetzung, dass die bisher genutzte Wohnung zu klein sei. Ihr Mieter kann gegen Ihre Kündigung also nicht erfolgreich einwenden, dass die bisherige Wohnung doch völlig ausreichend sei.

Eigenbedarf überzogen? Die neue Wohnung

Ihr Mieter und auch die Mietgerichte müssen vielmehr anerkennen, dass Sie Ihre eigenen Vorstellungen davon haben, wie die gekündigte Wohnung künftig genutzt werden soll. Aus diesem Grund ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs nach Meinung der Gerichte jeweils rechtmäßig gewesen:
  • Der Vermieter will mit seiner Lebensgefährtin eine 156 qm große 5,5-Zimmer-Wohnung beziehen.
  • Der Vermieter überlässt seiner Tochter und deren Partner eine 150 qm große Wohnung.
Aber auch an weit überdurchschnittlicher Wohnfläche können Sie einen Eigenbedarf haben, wobei Sie dies dann jedoch begründen müssen:
  • Mit der Begründung, der Vermieter wolle in der Wohnung auch einer Arbeit nachgehen und zudem ein Au-pair-Mädchen zur Kinderbetreuung untergebracht werden, wurde die Kündigung einer 432 qm großen Wohnung wegen Eigenbedarf als rechtens beurteilt.
Begründen Sie in solchen Fällen Ihren Eigenbedarf nicht näher, sind die Gerichte jedoch strenger: Als unzulässig wurde etwa die Kündigung einer 250 qm Wohnung beurteilt, in welche die Vermieterin mit ihrem kleinen Kind einziehen wollte.
Praxis-Tipp „Eigenbedarf“
Leben in einer gekündigten Wohnung allerdings ebenso wenig Mieter wie zukünftig nach der Kündigung dort leben (im vorliegenden Fall also zwei), können diese gegenüber Ihrer Kündigung nicht einwenden, Ihr Eigenbedarf sei überhöht.