Bei einer Abmahnung müssen Sie Ihrem Mitarbeiter mitteilen:
- Welches Verhalten Sie beanstanden und inwiefern es eine Vertragsverletzung darstellt,
- Ihren Mitarbeiter zu pflichtgemäßem Verhalten auffordern und
- Für den Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – sprich der Kündigung – drohen.
Den Grund für die Abmahnung Ihres Mitarbeiters müssen Sie dabei präzise bezeichnen. Zwingend erforderlich sind Angaben über:
- Datum, Uhrzeit, Ort,
- das beanstandete Verhalten des Mitarbeiters,
- gegebenenfalls beteiligte Personen
- mögliche Zeugen, sonstige Beweismittel.
Wollen Sie Ihren Mitarbeiter wegen verschiedener Fehlverhalten abmahnen, z.B. wegen Arbeitsverweigerung und verspäteter Anzeige einer Erkrankung, sollten Sie keinesfalls eine Sammelabmahnung verfassen. Verfassen Sie besser für jede einzelne Pflichtwidrigkeit eine gesonderte Abmahnung. Das erscheint zwar umständlich, ist aber letztlich die effektivere Vorgehensweise. Sollte ein Vorwurf in Ihrer Sammelabmahnung nämlich unberechtigt sein, hat das zur Folge, dass die gesamte Abmahnung unwirksam ist.
In nachfolgend aufgeführten Fällen können Sie eine Abmahnung aussprechen:
- Arbeitsverweigerung
- Bummelei während der Arbeitszeit
- Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
- Verspätete Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Weigerung der Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften
- Unzulässige Nebentätigkeiten
- Unerlaubte private Telefongespräche
- unerlaubtes privates Surfen im Internet
- Nebentätigkeiten in einer Periode der Arbeitsunfähigkeit
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt
- Wiederholtes Überziehen der Pausenzeiten
- Verstöße gegen den Datenschutz
- Verstöße gegen ein betriebliches Rauch- oder Alkoholverbot
- Verletzungen der Geheimhaltungspflicht
- Beleidigungen von Kollegen oder Vorgesetzten
- Fehl- oder unzureichende Arbeitsleistungen
- Verweigerung einer gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung
- Weigerung, gesetzlich erlaubte und zumutbare Überstunden zu leisten
- Beteiligung an einem rechtswidrigen Arbeitskampf
- Teilnahme an Demonstrationen während der Arbeitszeit
- Behinderung und Nötigung von Vorgesetzten
- Häufiges Zuspätkommen
Tipp
Mahnen Sie aus Gründen der Beweissicherung immer schriftlich ab, und zwar in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der zu beanstandenden Pflichtwidrigkeit. Reagieren Sie zu spät, darf Ihr Mitarbeiter nämlich annehmen, dass Sie sein Verhalten dulden. Sie gefährden damit Ihre Rechtsposition in einem eventuellen Arbeitsgerichtsverfahren und provozieren unter Umständen weitere Pflichtverstöße.