9-stelliger Tätigkeitsschlüssel zwingend erforderlich
Der Tätigkeitsschlüssel in den Sozialversicherungsmeldungen dient dazu, die aktuell ausgeübte Tätigkeit abzubilden. Hier werden neben der aktuell ausgeübten Tätigkeit an sich noch weitere Angaben abgefragt, z. B. Stand der Schul- und Berufsausbildung und nun auch Angaben zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und zur Vertragsform des Arbeitsverhältnisses.
Die Daten der Tätigkeitsschlüssel werden von der Bundesagentur für Arbeit ausgewertet und finden in deren Planungen Berücksichtigung. Daher sollten Sie in der Lohnabrechnung die Angaben zur Tätigkeit regelmäßig pflegen und stets aktuell halten. Sie müssen die Angabe der Tätigkeitsschlüssel in den DEÜV-Meldungen (Sozialversicherungsmeldungen) in jeder Meldung erstatten.
Bitte beachten Sie, dass in den Lohnprogrammen die Jahresmeldungen grundsätzlich mit der Januarabrechnung erzeugt werden und diese bereits mit dem neuen 9-stelligen Tätigkeitsschlüssel versehen sein müssen.
9-stelliger Tätigkeitsschlüssel muss hinterlegt sein
Bereits seit Dezember 2011 müssen Sie zwingend einen 9-stelligen Tätigkeitsschlüssel für Ihre Arbeitnehmer in der Lohnsoftware hinterlegt haben, da ab diesem Zeitpunkt nur noch der 9-stellige Tätigkeitsschlüssel zu verwenden ist. Die Umstellung in den Betrieben geht leider nicht ganz so reibungslos vonstatten wie geplant, da viele Tätigkeiten in dem neuen Schlüssel nicht bzw. nicht zutreffend bezeichnet sind.
Sollten Sie in dem neuen Schlüsselverzeichnis daher keinen geeigneten Schlüssel finden, sollten Sie sich mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen, die Ihnen dann den Schlüssel nennen kann.
Sofern Sie die gesuchte Tätigkeitsbezeichnung nicht finden, können Sie aber auch eine naheliegende Bezeichnung wählen. Wichtig dabei ist letztendlich, dass der Schlüssel – also die ersten 5 Stellen des neuen Schlüssels – zu Ihrer Branche passt. Allerdings sollten Sie natürlich beachten, dass die Tätigkeitsbezeichnung so gut als möglich zugeordnet wird.
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