„Whistleblowing“ und Kündigung: Diese Spielregeln sollten Sie kennen

Unter "Whistleblowing" versteht man das Anzeigen des Arbeitgebers bei Behörden, wie etwa dem Zoll oder der Polizei. Kommt so etwas vor, reagieren viele Arbeitgeber empört und kontern mit einer Kündigung, weil das Vertrauensverhältnis gestört sei. Mitarbeiter berufen sich dann gerne auf ihre Meinungsfreiheit. Das LAG Köln hat die Spielregeln im Spannungsfeld Whistleblowing und Kündigung definiert.

Es handelte sich zwar um den Fall einer in einem Privathaushalt beschäftigten Arbeitnehmerin, aber die Grundsätze der Entscheidung des LAG Köln vom 5. Juli 2012, Az. 6 Sa 71/12, lassen sich auf Unternehmen übertragen.

In dem Fall ging es um eine Hauswirtschaftlerin, die in einem Privathaushalt angestellt war. Allerdings kündigten ihre Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit. Daraufhin zeigte die Hauswirtschaftlerin ihre (Ex-) Arbeitgeber beim Jugendamt an. Die erhobenen Vorwürfe wurden nicht bestätigt, die Hauswirtschaftlerin erhielt aber deshalb eine fristlose Kündigung, gegen die sie nun klagte. Allerdings erfolglos.

Arbeitnehmer dürfen Arbeitgeber anzeigen …

Die LAG-Richter stellten unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte fest, dass ein Arbeitnehmer berechtigt sein kann, seinen Arbeitgeber bei Behörden anzuzeigen. Das ist auch gut so, denn dies ist Bestandteil des Rechts auf freie Meinungsäußerung und hat daher einen hohen rechtlichen Stellenwert.

… müssen aber das Treueverhältnis beachten

Allerdings steht der Arbeitnehmer auch in einem besonderen Treueverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber und ist daher verpflichtet, insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • er hat die Pflicht, den Ruf seines Arbeitgebers zu schützen und den Schaden zu berücksichtigen, den er seinem Arbeitgeber zufügt
  • er muss daher zunächst zuerst eine interne Klärung suchen, bevor er als Ultima Ratio die Öffentlichkeit informiert
  • er muss prüfen, ob die Information zutreffend und zuverlässig ist bevor er sie weitergibt.

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber

Wenn Ihr Mitarbeiter die oben genannten Punkte beachtet hat und insbesondere versucht hat, mit Ihnen vorher zu einer Klärung zu kommen, ist Ihre Position im Kündigungsschutzprozess wegen Whistleblowings wackelig. Wenn Sie Anzeichen dafür haben, dass es zu einem entsprechenden Verhalten eines Mitarbeiters kommt, sollten Sie daher erwägen, ob Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen von dem Mitarbeiter trennen können, bevor es zum Whistleblowing kommt.

Die Information der Behörden durch einen dazu entschlossenen Mitarbeiter können Sie nicht verhindern, wohl aber Ihre Position bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbessern, wenn Sie es gar nicht erst auf einen Prozess ankommen lassen.