Wetterbedingte Verspätungen: Wer trägt das Wegerisiko?

Insbesondere zur Herbst- und Winterzeit stellen sich Arbeitgeber immer wieder die Frage, wie sie mit wetterbedingten Verspätungen der Arbeitnehmer umgehen müssen. Müssen Sie dann trotzdem Lohn zahlen? Ist eine Abmahnung möglich und sinnvoll? Welche Auswirkungen hat das auf Gleitzeitregelungen? Die Antwort auf diese praxisrelevanten Fragen lesen Sie hier.

Der Klassiker unter den wetterbedingten Verspätungen ist das berühmte Schneechaos. Aber egal, wie chaotisch die Verkehrsbedingungen sind, es ist Sache des Arbeitnehmers, seine Anreise zur Arbeit so zu organisieren, dass er diese pünktlich und vertragsgemäß aufnehmen kann. Er trägt das so genannte Wegerisiko.

Daher greift auch die Begründung nicht, man sei zwar rechtzeitig losgefahren, habe dann aber

  • Im Stau gestanden,
  • Probleme mit dem öffentlichen Nahverkehr gehabt,
  • das Auto erst aus dem Schnee ausgraben müssen.

All dies liegt im Risiko des Arbeitnehmers. Beachtet er dies nicht und stellt sein Fahrverhalten nicht auf die Wetterumstände ein, so ist das ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Streng genommen können Sie hierauf mit einer Abmahnung reagieren. Ob das sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Viele Arbeitgeber weisen in einem solchen Fall zunächst darauf hin, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, seine Anreise zu organisieren und rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Erst im Wiederholungsfall greift man dann zur Abmahnung.

Wegerisiko: Keine Bezahlung ohne Arbeit

Daraus leitet sich auch die Antwort auf die zweite Frage ab. Wenn es im Risiko des Arbeitnehmers liegt, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, so trägt er damit auch das Risiko des Lohnausfalls. Für Sie gilt der Grundsatz: "Keine Arbeit – kein Lohn. Sie brauchen also für die verspäteten Zeiten keinen Lohn zu bezahlen. Natürlich ist es aber möglich, diese Zeiten mit einem Arbeitszeitguthaben, etwa aus Überstunden, zu verrechnen.

Wetterbedingte Verspätungen und Gleitzeit

Bei einer Gleitzeitregelung schuldet der Arbeitnehmer neben der Erfüllung der wöchentlichen Arbeitszeit jedenfalls die Anwesenheit in der so genannten Kernzeit. Zu seinem Pflichten gehört es dementsprechend, seine Anreise so zu organisieren, dass er trotz schlechter Witterungsbedingungen während der Kernzeit anwesend ist.

Gelingt ihm dies nicht, liegt wiederum ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vor. Auch hier kommt eine Abmahnung in Betracht. Wenn allerdings die Kernzeit zum Beispiel zwischen 10:00 und 15:00 Uhr ist, der Mitarbeiter üblicherweise aber schon um 8:00 Uhr da ist, verhält er sich einwandfrei, wenn er aufgrund des Wetters erst um 10:00 Uhr erscheint. Natürlich muss er dann immer noch seine Wochenarbeitszeit insgesamt erfüllen.