Werden Frostschäden an Wasserleitungen ersetzt?

Zugefrorene Wasserleitungen sorgen in jedem Winter für erhebliche Schäden. Nicht selten werden ganze Wohnungen durch Frostschäden an den Wasserleitungen unter Wasser gesetzt. Die Versicherungen kommen allerdings nur für den Schaden auf, wenn die allgemeine Sorgfaltspflicht eingehalten wurde.

Frostschäden an Wasserleitungen: Fallbeispiel
In diesem Fall hatte das Landgericht Dortmund zu entscheiden, ob eine Versicherung verpflichtet ist einen Frostschaden zu ersetzen, wenn in den geschädigten Räumlichkeiten die Heizkörper abgeschaltet sind und lediglich zeitweise Heizlüfter betrieben werden.

Versicherung zahlt nicht bei Frostschäden
Konkret ging es in diesem Fall um einen durch Frost verursachten Wasserschaden von insgesamt 76.000 Euro. In einem leer stehenden Gebäude trat Anfang März 2005 Leitungswasser aus einem Durchlauferhitzer aus und der Eigentümer wollte seine Versicherung in Anspruch nehmen. Allerdings weigerte sich die Versicherung den Schaden zu übernehmen, weil ein Sachverständiger den Schaden auf Frosteinwirkungen zurückführte. Daraufhin verklagte der Eigentümer die Versicherung.

Frostschäden an Wasserleitungen vermeiden durch ausreichende Beheizung
Die Klage des Eigentümers wurde abgelehnt. Das Dortmunder Landgericht holte zunächst selbst ein gerichtliches Gutachten ein. Der Gerichtsgutachter stellte ebenfalls fest, dass es sich um einen Frostschaden handelt. In den Versicherungsbedingungen ist verbindlich geregelt, dass leer stehende Gebäude ausreichend beheizt werden müssen und dass diesbezüglich regelmäßig Kontrollen durchgeführt werden müssen.

Dass der Eigentümer zwar die Heizkörper abgestellt aber dafür Heizlüfter aufgestellt hatte, ließ nach Ansicht des Gerichts keine andere Entscheidung zu, denn der Eigentümer hatte die Heizlüfter eine Woche vor der Entdeckung des Schadens wieder beseitigt (LG Dortmund, Urteil v. 26.06.2008, Az. 2 O 292/05).