Werbungskosten: Vermietung mit zeitlich befristetem Mietvertrag
Insbesondere wenn bei der Vermietung der Mietvertrag zeitlich befristet ist, wittert das Finanzamt regelmäßig keine auf Dauer angelegte Vermietung. Der Tatbestand der auf Dauer angelegten Vermietung ist aber deshalb so wichtig, weil nur dann typisierend eine Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung unterstellt wird und nur wenn diese vorliegt können auch die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung steuerlich Berücksichtigung finden.
Folgender Sachverhalt ist dabei in der Praxis nicht selten: Ein Steuerpflichtiger erwirbt eine Wohnung und vermietet diese zunächst. Die bei einem Annuitätendarlehen am Anfang höheren Zinsen und noch eine ganze Reihe von Erhaltungsaufwendungen macht er als Werbungskosten bei der Vermietung geltend. Nach Ablauf des zeitlich befristeten Mietvertrages nutzt er die Wohnung schließlich selber. Das Finanzamt wird den Abzug der Werbungskosten in der Folge nicht mehr zulassen und die bisher erstattete Steuer zurückverlangen.
Der Grund: Wegen der von Anfang an geplanten Selbstnutzung liegt keine dauerhafte Vermietung vor und es kann überhaupt kein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen erzielt werden.
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