Werbung mit Preisempfehlungen: Kehrtwende in der Rechtssprechung
Lesezeit: < 1 MinuteDie Urteilsbegründung spricht für einen gesunden Menschenverstand der Richter und ist so einfach wie eindeutig: Denn, so argumentierten die Richter, „(…) dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.
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