Werberecht: Werbung „Direkt ab Werk“ ist nicht zulässig

Ein Fahrradhändler bewarb in einem 8-seitigen Werbefaltblatt 2 Fahrradmodelle mit der Angabe: "Direkt ab Werk, garantierter Tiefpreis, kein Zwischenhandel!" - Der Einzelhändler erhält die Räder von seinem Hersteller und verkauft sie inklusive einer Handelsspanne an seine Kunden.
Ein Mitbewerber klagte daraufhin. Seine Begründung: Der Einzelhändler erwecke mit dem Ausdruck "Direkt ab Werk" den falschen Eindruck, dass er selbst Hersteller der Fahrräder sei und einen Werksverkauf anbiete. Der beklagte Fahrradhändler vertrat dagegen die Auffassung, die Angaben seien von den Kunden so zu verstehen, dass zwischen ihm und dem Hersteller kein Zwischenhändler eingeschaltet werde.
Die Entscheidung: Laut einer aktuellen Entscheidung des BGH (Az: IZ R 96/02 vom 20.02.2005) ist die Werbung irreführend und verstößt gegen § 3 UWG, weil Angaben "Direkt ab Werk, garantierter Tiefpreis, kein Zwischenhandel" bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, die Ware würde zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben. Die Angabe "garantierter Tiefpreis" verstärke diesen Eindruck nochmals. Die Verbraucher müssten davon ausgehen, dass der Einzelhändler keine Gewinnspanne einrechnet.
Fazit: Werbeaussagen, die den Anschein erwecken, Sie seien selbst Hersteller der Produkte oder Ihre Preise seien ohne Gewinnaufschlag kalkuliert, sollten Sie unbedingt unterlassen. Das gilt sowohl für den Ausdruck "Direkt ab Werk" als auch für "Fabrikverkauf". Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass die Verbraucher auch in diesem Fall davon ausgehen müssen, dass der Einzelhändler auch selbst Hersteller des Produktes ist.
Tipp: Es spricht nichts dagegen mit "Tiefpreisen" zu werben. Beschränken Sie sich darauf oder erklären Sie die wahren Gründe, warum Sie das Produkt günstig anbieten können.