Werberecht: Warum Sie das Wort "Neueröffnung" nur eingeschränkt benutzen dürfen

"Ohne Schließung auch keine Neueröffnung!" lautete ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt. Es erging gegen ein Modehaus, das im Anschluss an einen Umbau mit seiner "Neueröffnung" geworben und hierfür entsprechende Sonderangebote gemacht hatte.
Problematisch war nämlich, dass das Modehaus während der Bauarbeiten niemals wirklich geschlossen war. Die Richter betonten, dass eine Neueröffnung aber nur bei einer erstmaligen Eröffnung an einem neuen Standort und eine Wiedereröffnung nur nach einer vorübergehenden Schließung stattfinden könne.
Dass die Kollektion neu geordnet und während des laufenden Geschäfts Umbauten erfolgt sind, genüge für die Werbung mit einer Neu- bzw. Wiedereröffnung nicht.
Verbraucher verbinden mit Neueröffnung besonders günstige Angebote
Nach Auffassung der Frankfurter Richter verbinden die Kunden mit einer Neueröffnung eine ganz besonders günstige Verkaufssituation. Daher habe die Ankündigung einer Neueröffnung eine starke Anlockwirkung auf die Käufer gehabt, die das Modehaus bei einer wahrheitsgemäßen Werbung aber nicht erzielt hätte.
Deshalb stellten die Richter die Wettbewerbswidrigkeit der strittigen Werbung fest.
Praxistipp
Wollen auch Sie mit einer besonderen "Eröffnungsaktion" werben, dürfen Sie dies also nur, wenn in der Zeit vor dieser Aktion das Geschäft tatsächlich auch geschlossen gewesen ist – unabhängig von den gesetzlich vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten.
Bietet eine Eröffnungsaktion wirklich eine besonders günstige Verkaufssituation, sollten Sie das Geschäft "wegen Umbau“ kurz schließen, auch wenn die Umbaumaßnahmen dies gar nicht zwingend erfordern. Anschließend haben Sie dann aber die Chance, eine Wiedereröffnung rechtlich einwandfrei zu bewerben.