Werbeaussagen: Warum Sie Slogans jetzt juristisch absichern sollten

Bei der Auswahl eines Reklameslogans werden Unternehmen in Zukunft vorsichtiger sein müssen. Grund: Die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich – auf Landes- und Europaebene. So können Konsumenten demnächst Schadensersatz einklagen, wenn ein Produkt nicht die in der Werbung versprochenen Eigenschaften hat. Dieser Anspruch soll in einem neuen Reklamationsrecht verankert werden.
Beispiel:
Ist das Waschmittel entgegen Werbeslogan nicht farbecht, muss der Hersteller für die verfärbten Textilien zahlen. 
Zum Vergleich:
Bisher bekam der Kunde höchstens den Kaufpreis des Waschmittels erstattet. Eine weitere wichtige Gesetzesänderung: Werbeslogans können demnächst als Marke geschützt werden. Laut neuester EU-Rechtsprechung sind also auch Sätze wie “Vorsprung durch Technik“ registrierbar.

Folgen für das Marketing: 
Die Zeiten, in denen ein locker-flockiges Brainstorming für den Werbetext reichte, sind vorbei. Demnächst wird Ihr Hausjurist mit am Tisch sitzen. Unternehmen müssen sich in Zukunft genau überlegen, mit welchen Aussagen sie werben.
Einige Firmen werden völlig sinnentleerte Phrasen verwenden, die keine Produkteigenschaften mehr enthalten (“Sind wir nicht alle ein bisschen Bluna?“) und damit auch juristisch nicht angreifbar sein. Die Mehrheit der Unternehmen dagegen wird versuchen, die Werbeaussagen so hart und transparent wie möglich zu formulieren.
Ein neues Werkzeug dazu: 
Der TÜV zertifiziert seit kurzem auch Produktclaims. Das geprüfte Produkt erhält ein Siegel mit Prüfnummer. Unter dieser Nummer können Konsumenten im Internet die jeweiligen Testergebnisse abrufen.
Weitere Informationen: EU-Entscheidung Aktenzeichen T-138/00, ; TÜV Rheinland/ Berlin-Brandenburg, Tel: 0221/8060,www.tuvdotcom.com