Wer zahlt Inkassokosten für Mietrückstände?

Ob wegen kurzfristigen finanziellen Engpässen oder einem Versehen in der Hektik des Alltages: Es kann vorkommen, dass die Miete nicht pünktlich auf dem Konto des Vermieters eingeht. Die Mahnung lässt dann oft nicht lange auf sich warten und ist nicht selten mit weiteren Kosten verbunden, z. B. durch die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens. Wer die Inkassokosten für Mietrückstände zahlt, erfahren Sie hier.

Die Inkassokosten für Mietrückstände
muss nicht in jedem Fall der Mieter tragen, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) Hamm zeigt.

Großvermieterin mit eigenem Personal

Die Mietrückstände an sich schienen klar. Nach einer außergerichtlichen Mahnung durch ein Inkassobüro folgte das gerichtliche Mahnverfahren. Aufgrund der Einsprüche des Mieters gegen die entsprechenden Vollstreckungsbescheide entschied schließlich das Amtsgericht in der Sache.

Die ausstehende Miete muss nach dem Urteil gezahlt werden – anders als die zusätzlich geltend gemachten vorgerichtlichen Inkassokosten. Die gewerblich tätige Großvermieterin wäre nämlich mit eigenem Personal gut selbst in der Lage gewesen, eine einfache Mahnung zu verschicken. Solche eigenen Bemühungen, eine Forderung einzutreiben, sind nicht erstattungsfähig.

Insbesondere können vom Schuldner keine anteiligen Personal- oder Verwaltungskosten verlangt werden, allenfalls Kosten für Porto und Ähnliches von 1,50 Euro pro Mahnung. Die wurden hier aber nicht geltend gemacht.

Keine Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten für Mietrückstände

Stattdessen hatte die Vermieterin einen Rahmenvertrag mit einem Inkassounternehmen abgeschlossen. Das war für einfache Mahnungen weder erforderlich noch zweckmäßig, entschied das Gericht, sodass der säumige Mieter auch die entsprechenden Kosten dafür nicht tragen muss. Wenn der Mieter seiner Vermieterin die Kosten für eine einfache Mahnung nicht erstatten muss, gilt das gleichermaßen für ein beauftragtes Inkassounternehmen.

Grundsätzlich sollen einem gewerblichen Großvermieter Inkassokosten für Mietrückstände dann nicht zustehen, wenn er einen Rahmenvertrag mit einem Inkassounternehmen abschließt, anstatt seine Mieter zunächst selbst anzumahnen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Inkassokosten für Mietrückstände generell nicht vom Schuldner erstattet werden müssen. Sie müssen aber erforderlich sein und dürfen keinesfalls höher liegen als die Kosten, die bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden wären. Im konkreten Fall konnte der Mieter sich so 35,70 Euro außergerichtliche Mahnkosten sparen.

Die Miete muss er trotzdem zahlen und dazu 93 Prozent der Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens. Billiger wäre es sicher gewesen, die Miete schlicht rechtzeitig zu überweisen.

(AG Hamm, Urteil v. 16.5.2014, Az.: 17 C 443/13)