Wer zahlt die Fahrtkosten zur Berufsschule?

"Lehrjahre sind keine Herrenjahre." Auch wenn dieser Spruch noch seine Gültigkeit besitzt, sollte man als Lehrling die gesetzlichen Lücken kennen, die bares Geld einsparen. Im Folgenden soll es um die Fahrtkosten zur Berufsschule gehen und die Frage, wer im Regelfall dafür aufzukommen hat. Wann kann man davon ausgehen, dass diese vom Betrieb oder einem Dritten übernommen werden?

Im Regelfall ist es der Lehrling selbst, der dafür zu sorgen hat, zum Lehrbetrieb zu kommen. Ist an dem Betrieb die Berufsschule angeschlossen, so zählt diese ebenso zum Betrieb. Der Lehrling oder dessen Eltern müssen sich in den Lehrjahren darum bemühen, alle anfallenden Kosten zu begleichen.

Dazu zählen die Aufwendungen für die Verpflegung, die Fahrtkosten wie auch benötigte Arbeits- und Lehrmaterialien. Jedoch kann man vor Ort nachfragen, inwieweit man Unterstützungen für die betreffenden Bereiche erhält. Einige Lehrbetriebe zahlen einen Anteil und unterstützen so die Lehrlinge in der Ausbildungszeit.

Die Lehrgelder sind zum Teil sehr gering und decken nicht im Geringsten die anfallenden Kosten für den Lebensunterhalt ab. So wird es vielen Lehrlingen versagt, das Elternhaus schon zur Ausbildung zu verlassen und sich eine eigene Wohnung zu nehmen.

Wann werden die Kosten zurückerstattet?

Sollte die Berufsschule außerhalb des Betriebs sein, so kann man Unterstützung beziehungsweise eine Zahlung der Fahrtkosten wie auch der Verpflegungskosten unter bestimmten Voraussetzungen erwarten.

Eine zwingende Voraussetzung ist die Veranlassung durch den Lehrbetrieb. Dieser muss den Besuch der Berufsschule veranlassen. Nur in diesem Fall kann ein Lehrling die Fahrtkosten zur Berufsschule zurückerstattet bekommen.

Die rechtliche Veranlassung als Voraussetzung

Der Begriff der Veranlassung wird aus der Rechtsperspektive betrachtet und ist nur gerechtfertigt, wenn zum einen der Betrieb den Lehrling bereits bei der Berufsschule angemeldet hat oder zum anderen in dem Lehrvertrag der Besuch der Berufsschule festgehalten oder als Bedingung aufgeführt wurde.

Ist dies der Fall, kann der Lehrling die Zahlung der Fahrtkosten zur Berufsschule erwarten und muss nicht selbst dafür aufkommen. Natürlich betrifft dies auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Viele Lehrlinge verfügen zwar über einen Führerschein, jedoch nicht über das eigene Kfz.

Kilometerpauschale und Verpflegungsentgeld anrechnen

Laut neuester Urteile des Finanzgerichts München können die Lehrlinge nun eine doppelt so hohe Kilometerpauschale nutzen. Somit werden die höheren Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht.

Es können 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angerechnet werden. Hinzu kommt bei den Dienstreisen zur Berufsschule die Aufwendung für die Verpflegung. Diese Pauschale ist davon abhängig wie lang der Auszubildende vom eigenen Zuhause abwesend ist, um die Berufsschule zu besuchen.

Unter 8 Stunden Abwesenheit kann man mit keiner Verpflegungspauschale rechnen. Zwischen 8 und 14 Stunden beläuft sich diese Pauschale auf 6 Euro pro Tag und bis zu 24 Stunden liegt diese bei 12 Euro pro Tag. Bei mehrtägigen Dienstreisen kann man 24 Euro pro Tag veranschlagen.

Eine Grundvoraussetzung für solch eine Verpflegungspauschale ist eine Abwesenheit von mindestens 8 Stunden. Es ist möglich, die anfallenden Kosten vom eigenen Chef zu bekommen.

Dies scheint die beste Lösung zu sein, da keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben fällig werden. Im zweiten Fall bekommt man vom Chef keine Rückerstattung, jedoch kann man diese Fahrtkosten Berufsschule als Werbungskosten in der Steuerklärung anrechnen.