Wer vortäuscht, zahlt die Detektivkosten
Der Arbeitgeber jedoch erfuhr, dass der angeblich arbeitsunfähig Kranke die Post mit seiner Frau zusammen austrug, ging er der Sache auf den Grund und ließ sie zwei Tage lang durch einen Detektiv beobachten. Der Verdacht bestätigte sich und der Arbeitgeber verlangte, dass der Arbeitnehmer die Detektivkosten in Höhe von etwa 1.500 Euro übernehmen solle.
Der Arbeitnehmer bekam letzten Endes die Detektivkosten zurück. Gibt es nämlich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Arbeitnehmer seine Krankheit nur vortäuscht, darf der Arbeitgeber einen Detektiv hinzuziehen.
Dessen Einsatz darf das notwendige Maß nicht überschreiten, aber gegen einen Zeitraum von zwei Tagen gibt es laut dem Landesgericht Rheinland-Pfalz nichts einzuwenden (LAG, 20.08.2008, Az. 7 Sa 197/08). Ist die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, können Sie sich nicht nur Ihre Detektivkosten erstatten lassen, sondern Sie müssen natürlich auch keine Entgeltfortzahlung leisten.
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