Wer in Elternzeit gehen darf, und wer nicht

Elternzeit: Längst nicht alle Mitarbeiter müssen Sie widerspruchslos ziehen lassen. Immer noch wird oft die Frage gestellt, wer überhaupt in Elternzeit gehen darf. § 15 Abs. 1 Satz 1 BEEG gibt die Antwort: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit. Lesen Sie, welche Mitarbeiter Sie in Elternzeit gehen lassen müssen und welche nicht.
Wer in Elternzeit gehen darf
Einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit haben dabei die Beschäftigten,
  1. denen die Personensorge für das Kind zusteht (etwa Vater und Mutter beim eigenen Kind);
  2. die das Kind des Ehe- oder Lebenspartners (für  das  Elternzeit genommen werden soll) in ihren Haushalt  aufgenommen  haben. Lebenspartner sind Partner, die in einer gleichgeschlechtlichen  Beziehung leben und eine eingetragene  Lebenspartnerschaft eingegangen sind;
  3. bei denen es sich um Vollzeit-Pflegeeltern nach § 33 SGB VIII handelt;
  4. die das Kind mit dem Ziel der Adoption in ihre Obhut genommen haben;
  5. die ein Kind betreuen, dessen Eltern  wegen  schwerer  Krankheit oder Schwerbehinderung die Betreuung nicht wahrnehmen können. Allerdings gilt dieses Recht nur für Mitarbeiter, die bis zum 3. Grad mit dem Kind verwandt sind. Dafür können dann auch die Partner der Mitarbeiter die Elternzeit beanspruchen;
  6. denen die Personensorge für entweder ihr leibliches Kind oder für eines  der Kinder in den vorgenannten Fällen nicht zusteht. In diesem Fall ist dann aber die Zustimmung  des sorgeberechtigte Elternteils  zur Inanspruchnahme der Elternzeit notwendig.

Außerdem muss der Mitarbeiter mit dem Kind stets in einem Haushalt leben, es selbst erziehen und betreuen (§§ 15 Abs. 1, 1 Abs. 3 und 4 BEEG).

Beachten Sie: Jedem Elternteil stehen die 3 Jahre Elternzeit zu. Die Sorgeberechtigten können sich die Elternzeit aber auch teilen, also z.B. die Mutter die ersten 2 Jahre und das letzte Jahr der Vater.