Wer in Elternzeit gehen darf
Einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit haben dabei die Beschäftigten,
- denen die Personensorge für das Kind zusteht (etwa Vater und Mutter beim eigenen Kind);
- die das Kind des Ehe- oder Lebenspartners (für das Elternzeit genommen werden soll) in ihren Haushalt aufgenommen haben. Lebenspartner sind Partner, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben und eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind;
- bei denen es sich um Vollzeit-Pflegeeltern nach § 33 SGB VIII handelt;
- die das Kind mit dem Ziel der Adoption in ihre Obhut genommen haben;
- die ein Kind betreuen, dessen Eltern wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung die Betreuung nicht wahrnehmen können. Allerdings gilt dieses Recht nur für Mitarbeiter, die bis zum 3. Grad mit dem Kind verwandt sind. Dafür können dann auch die Partner der Mitarbeiter die Elternzeit beanspruchen;
- denen die Personensorge für entweder ihr leibliches Kind oder für eines der Kinder in den vorgenannten Fällen nicht zusteht. In diesem Fall ist dann aber die Zustimmung des sorgeberechtigte Elternteils zur Inanspruchnahme der Elternzeit notwendig.
Außerdem muss der Mitarbeiter mit dem Kind stets in einem Haushalt leben, es selbst erziehen und betreuen (§§ 15 Abs. 1, 1 Abs. 3 und 4 BEEG).
Beachten Sie: Jedem Elternteil stehen die 3 Jahre Elternzeit zu. Die Sorgeberechtigten können sich die Elternzeit aber auch teilen, also z.B. die Mutter die ersten 2 Jahre und das letzte Jahr der Vater.