Wer an Brückentagen fehlt, riskiert den Anspruch auf Bezahlung
Lesezeit: < 1 MinuteRechtsgrundlage für die Verweigerung der Bezahlung ist in diesem Fall § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Abs. 3 dieser Regelung bestimmt, dass Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage haben. Das ist die klassische Situation bei einem Brückentag.
Aber mit der verweigerten Bezahlung für das unentschuldigte Fehlen an Brückentagen ist es alleine noch nicht getan. Als Arbeitgeber sollten Sie nicht nur die Bezahlung für diesen Tag stoppen. Zusätzlich liegt ein schwerer Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Hierauf können Sie mit einer Abmahnung reagieren.
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