Wenn ihr Azubi die Ausbildung verkürzen will

Grundsätzlich muss eine Ausbildung vollständig absolviert werden. Wenn allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und alle Ausbildungsziele erreicht, kann die Ausbildung verkürzt werden. Prüfen Sie das genau, wenn Ihr Azubi mit dieser Bitte zu Ihnen kommt.

Wenn schon vor der Ausbildung (aufgrund der Schulbildung und der Vorkenntnisse) zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel schneller erreicht, oder das kristallisiert sich nach einigen Ausbildungsmonaten heraus, dann kommt eine Verkürzung der Ausbildungszeit in Frage. Dazu stellen Ausbilder und Auszubildender gemeinsam einen Antrag bei der Kammer. Der Ausbildungsvertrag wird dann entsprechend geändert. Das Ende der Ausbildung wird auf dem Papier zeitlich vorgezogen.

Verkürzen, indem die Prüfung vorgezogen wird

Auch wenn es bereits auf die Abschlussprüfung zugeht, kommt noch eine Verkürzung der Ausbildung infrage. Immer vorausgesetzt, alle Ausbildungsinhalte wurden vermittelt und der Azubi hat gute Fürsprecher. Denn er braucht für diesen Weg eine positive Stellungnahme von Ausbildungsbetrieb und von der Berufsschule.

Auch in diesem Fall entscheidet die Kammer. Die hätte im Übrigen keine zusätzliche Arbeit, denn der alte Ausbildungsvertrag hat weiterhin Gültigkeit und wird in diesem Fall nicht aufgrund der Verkürzung geändert.

Bereits vor Ausbildungsbeginn die Lehre verkürzen

Die Ausbildung kann auch dadurch verkürzt werden, dass berufliche Vorbildung angerechnet wird. Dies geschieht allerdings bereits vor Antritt der Berufsausbildung. Hat der (künftige) Azubi beispielsweise bereits ein einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr absolviert, dann startet er seine Ausbildung im 2. Lehrjahr. Nebeneffekt: Er erhält auch von Beginn an die Vergütung des 2. Ausbildungsjahres.

Hinweis: Früher konnte der Azubi einen Antrag auf Anrechnung beruflicher Vorbildung allein bei der Kammer stellen. Heute allerdings muss auch dieser Antrag von Azubi und Ausbildungsbetrieb gemeinsam gestellt werden.