Wenn Ihr Arbeitnehmer sich nicht an die Kündigungsfristen hält

Eine geradezu klassische Situation für viele Arbeitgeber: Ein Arbeitnehmer hat einen vermeintlich besseren Job gefunden und kündigt bei Ihnen. Das ist sein gutes Recht, hält er sich aber nicht an die Kündigungsfristen, so wird es problematisch. In welchen Fällen haben Sie jetzt Anspruch auf eine Entschädigung?

Verrechnung mit Zeitguthaben

Die problematische Situation tritt deshalb ein, weil Mitarbeiter den neuen Job früher antreten müssen, als sie bei ihnen eigentlich aufhören dürften. Sie können sich dann mit einem Mitarbeiter darauf einigen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis abweichend von den Kündigungsfristen früher beendet wird, allerdings unter Anrechnung von noch bestehenden Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto.

Das dürfte in vielen Fällen die fairste Lösung sein. Sie setzt allerdings einerseits ein zu verrechnendes Zeitguthaben und andererseits Gesprächsbereitschaft zwischen Ihnen und Ihren (ehemaligen) Arbeitnehmer voraus.

Machen Sie Schadensersatz geltend

Erscheint ein Arbeitnehmer schuldhaft nicht zur Arbeit, so verliert er zunächst den Anspruch auf die Bezahlung für die nicht geleistete Arbeit.

Damit alleine ist es aber unter Umständen noch nicht getan. Denn zusätzlich kann Ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehen. Hält sich der Mitarbeiter nicht an die gesetzliche oder wirksam vereinbarte Kündigungsfrist, so ist dies ein Vertragsbruch. Geschieht das schuldhaft, was in der Regel der Fall sein wird, so hat der Mitarbeiter Ihnen den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Und genau hier liegt das Problem. Sie müssen nämlich die Höhe des konkret entstandenen Schadens nachweisen. Das ist in der Praxis oft sehr schwer. Daher sind reine Schadensersatzforderungen häufig schwer durchzusetzen. Verbreiteter ist daher die dritte Möglichkeit.

Nutzen Sie Vertragsstrafen

Viele Arbeitsverträge sehen für den Fall, dass ein Mitarbeiter die Kündigungsfristen nicht einhält, eine Vertragsstrafe vor. Sie brauchen dann keinen konkreten Schaden mehr nachweisen. Es reicht der Nachweis, dass der Mitarbeiter unter Missachtung der Kündigungsfristen nicht mehr zur Arbeit erschienen ist.

Erforderlich ist dazu eine sogenannte Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag. Bei der Gestaltung dieser Regelung ist aber Vorsicht geboten. Die Höhe der Vertragsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zum Vorwurf stehen. Allzu gierige Arbeitgeber werden vom Arbeitsgericht auf den Boden der Tatsachen zurückgebracht. Die Vertragsstrafenregelung wird dann als unwirksam betrachtet.

Als Faustformel kann eine Koppelung der Vertragsstrafe an die Dauer der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist gelten, etwa nach dem Muster ein Brutto-Monatsgehalt für einen Monat nicht eingehaltener Kündigungsfrist. Ich empfehle Ihnen, sich bei der Formulierung der Vertragsstrafenregelung rechtlich im Einzelfall beraten zu lassen.