Kriterien zur Feststellung der Höhe:
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses
- die Art der Tätigkeit
- die Höhe der Vergütung
- die Bedeutung des Schadens für Ihren Betrieb
Beachten Sie: Ist eine individuell mit einem Ihrer Kollegen ausgehandelte Vertragsstrafe zu hoch, wird sie lediglich auf das nächst zulässige Maß reduziert. Überhöhte Vertragsstrafenregelungen in Formulararbeitsverträgen sind dagegen unwirksam. Dem Arbeitnehmer droht deshalb keine Strafe.
Ihre Rolle als Betriebsrat
Als Betriebsrat sind Sie beim Thema Vertragsstrafen zunächst außen vor. Einfluss nehmen können Sie allerdings, wenn Sie in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung die Bedingungen für solche Vertragsstrafenverfahren vereinbaren.
Praxis-Tipp
Nimmt Ihr Arbeitgeber regelmäßig Vertragsstrafen in die Arbeitsverträge auf, dann versuchen Sie, mit ihm eine freiwillige Betriebsvereinbarung über diese zu schließen.
DasWichtigste,was Sie zur Höhe der einzelnen Vertragsstrafentypen wissen müssen
Vertragsstrafentyp | Höhe |
Strafe wegen Nichtantritt der Arbeitsstelle |
Höhe ist in erster Linie abhängig von der Dauer der Kündigungsfrist. Das heißt z. B.: Bei einer Probezeit mit 2-wöchiger Kündigungsfrist darf Ihr Arbeitgeber ein halbes Bruttomonatsgehalt verlangen. |
Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
In so einem Fall darf Ihr Arbeitgeber einen Bruttomonatsverdienst verlangen (Bundesarbeitsgericht, 4.3.2004, Az. 8 AZR 344/03). |
Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
Höhe der Vertragsstrafe ist vom Verdienst und vor allem dem Schaden, der Ihrem Arbeitgeber durch den Fortgang entsteht, abhängig. Ein Bruttomonatsgehalt ist bei diesen Verstößen fast immer drin. |
Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht | Hier gilt im Prinzip das zur Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot Gesagte. Auch hier kommt es entscheidend auf die Höhe des Schadens und den Verdienst an. Hier werden Sie als Betriebsrat allerdings hart verhandeln müssen, wenn Sie die Höhe in einer Betriebsvereinbarung auf ein Bruttomonatsgehalt begrenzen wollen. Denn das Gesetz kennt bei solchen Verstößen keine Gnade. Ein Geheimnisverrat kann mit einer Vertragsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden (§ 17 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). |