Wenn ein Azubi wegen Krankheit gekündigt wird

Das Berufsbildungsgesetz schützt Auszubildende vor einer Kündigung im besonderen Maße. Ist die Probezeit erst einmal vorbei, dann kommt nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund infrage. Aber ist es auch ein wichtiger Grund, wenn der Auszubildende ausgerechnet direkt nach der Probezeit ständig krank ist?

Diese Frage ist zunächst einmal mit einem Nein zu beantworten. Eine Kündigung wegen Krankheit des Auszubildenden ist in aller Regel nicht möglich. Das gilt zumindest dann, wenn der Auszubildende seinen Pflichten nachkommt, die Krankheit unmittelbar meldet und auch jeweils pünktlich eine ärztliche Bescheinigung bei Ihnen abgibt. Krank ist eben krank. Kündigen können Sie deswegen nicht.

Kommt der Azubi seinen Verpflichtungen, Ihnen die Erkrankung mitzuteilen oder eine ärztliche Bescheinigung, beispielsweise am dritten Krankheitstag, abzugeben, nicht nach, dann bringt er sich allerdings selbst in Schwierigkeiten.

Zwar ist auch dann eine fristlose Kündigung nicht unmittelbar möglich, aber wenn diese Nachlässigkeiten trotz Ermahnungen und Abmahnungen anhalten, kann es hier letztendlich zu einer Kündigung kommen. Grund für die Kündigung ist dann aber nicht die Erkrankung, sondern die Verweigerung, den eigenen Verpflichtungen nach dem Ausbildungsvertrag und den gesetzlichen Rahmenbedingungen nachzukommen.

Und wenn die Ausbildung aus Krankheitsgründen nicht abgeschlossen werden kann?

Von der Regel "Keine Kündigung wegen Krankheit" gibt es allerdings eine Ausnahme. Wenn klar ist, dass der Auszubildende seine Ausbildung aufgrund der Erkrankung niemals wird zu Ende bringen können, dann hat der Ausbildungsbetrieb durchaus das Recht, diese durch Kündigung zu beenden.

Es liegt dann nämlich ohne Zweifel ein wichtiger Grund vor. Beispiel: Ein Auszubildender im Bauhandwerk erhält die Diagnose, dass er aufgrund seiner Erkrankung ein Leben lang körperlich eingeschränkt ist. Erlernt er beispielsweise den Beruf des Dachdeckers, ist die Fortsetzung der Ausbildung natürlich nicht mehr möglich. Dann hat der Ausbildungsbetrieb das Recht zu kündigen.

Auch hygienische Gründe können eine Rolle spielen. Ein im Lebensmittelhandwerk tätiger Auszubildender (Bäcker oder Fleischer) leidet unter einer Hautkrankheit. Nach ärztlicher Einschätzung wird sich das Problem nicht mehr vollständig lösen lassen. Auch dann bleibt den Beteiligten nichts anderes übrig, als die Berufsausbildung zu beenden. Eine elegante Lösung wäre in solchen Fällen ein Aufhebungsvertrag. In der Regel wird der Azubi nämlich mit der Beendigung einverstanden sein. Ist er es nicht, dann bleibt nur die Möglichkeit einer Kündigung.