Wenn die Zwangsversteigerung droht: letzte Mittel

Bisher haben Sie alles versucht

Sie haben noch einen Chance
Das Gericht wird, wenn die Gläubiger-Gegendarstellung vorliegt, entscheiden, ohne auf Ihre schriftliche Stellungnahme bei Ablehnung zu warten. Hiergegen können Sie die sofortige Beschwerde einlegen.

Wenn man Ihnen keine Kenntnis vom Inhalt des Antwortbriefes des Gläubigers gibt, können Sie auf folgendes Rechtsmittel zurückgreifen: Informieren Sie das Gericht, dass Sie gegen den Ablehnungsbeschluss "Rechtspflegeerinnerung" nach § 11 Rechtspflegergesetz, Widerspruch einlegen.

Zeitgleich protestieren Sie unter Zuhilfenahme von § 766 ZPO gegen die Art und Weise, wie man Ihr Verfahren behandelt. Der Grund: Weil man Ihnen nicht die Gelegenheit gegeben hat, eine entsprechende Gegendarstellung auf die Argumente Ihrer Gläubiger vorzubereiten, ist die sodann erfolgte Antragsablehnung nach § 30a ZVG als Ihr Grundrecht nach Artikel 103 Grundgesetz verletzt worden.

Dies müssen Sie nicht dulden. Leben Sie in Bayern, berufen Sie sich auf den § 91 Abs. 1 in der Verfassung des Freistaates Bayern. Eine Grundrechtsverletzung ist imstande, das Verfahren lange Zeit ruhen zu lassen, wenn Sie zusätzlich mit einer Verfassungsbeschwerde drohen.

Berufen Sie sich, wenn Sie Ihren Antrag formulieren, darauf, dass Sie keine Chance auf Erwiderung hatten, dass man Ihnen das rechtliche Gehör verweigert hätte. Fordern Sie, das Verfahren in den alten Stand einzusetzen. Forderungen von Banken, die sich in der Regel darauf berufen, wie lange Sie schon in Verzug sind und dass deshalb Eile geboten ist, beschneiden Sie durch eine geschickte Gegendarstellung.

Das Rechtspflege-Erinnerungsverfahren kostet Sie kein Geld
Auch das Gericht sollte vorher an Ihre Erwiderung denken, Ihr rechtliches Gehör ist ein jedem Bürger zustehendes Grundrecht, das Sie sich nicht nehmen lassen sollten. Selbst die Einrede, dass dadurch das Verfahren länger läuft, kann hier nicht greifen. Auch das Rechtspflege-Erinnerungsverfahren kostet Sie kein Geld.

Beziehen Sie sich also stets auf Ihr Grundrecht. Sofern der Richter auch diesen Antrag als unbegründet ablehnt, besteht für Sie die Möglichkeit der weiteren sofortigen Beschwerde. Jetzt ist das Landgericht gefordert. Die Beschwerde können Sie nur innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ablehnungsbescheids einlegen. Ist diese Frist abgelaufen, geht nichts mehr.

Ihre Rechtspflege-Erinnerung und die sofortige Beschwerde müssen Sie bei dem zuständigen Gericht, bei dem Ihr Verfahren betrieben wird, einreichen. Paragrafen, auf die Sie sich stützen können: Grundgesetz der BRD Artikel 103 Abs. 1, Verfassung von Bayern Artikel 91 Abs. 1 (nur für süddeutsche Verfahren aus Bayern), Friedrich Zeller Kommentar ZVG § 1 (58) und 1. (59), Rechtspflegergesetz § 11.

Wenn Sie meinen, nicht ohne einen Top-Anwalt auszukommen, wählen Sie ihn bitte nicht aus Ihrer Heimatstadt aus. Der Grund: Stellen Sie sich vor, ein Anwalt hat seine Bankverbindung bei der Bank seines Vertrauens und müsste nun wirklich alle Rechtsmittel gegen diese einlegen, damit der Mandant eine echte Chance bekommt. Vorsicht ist also angebracht.