Wenn die Auszubildende schwanger ist

Die Schwangerschaft einer Auszubildenden hat für Sie als Ausbilder eine rechtliche und eine menschliche Komponente. Aus juristischer Sicht ist zunächst einmal wichtig, dass ab sofort für diese Azubine das Mutterschutzgesetz gilt. Das bedeutet insbesondere, dass sie keine Arbeiten mehr verrichten darf, die Leben und Gesundheit des Kindes oder der werdenden Mutter gefährden. Zudem muss die Auszubildende die Möglichkeit haben, bei stehender Tätigkeit zwischenzeitlich zu sitzen und umgekehrt.

Wen Sie alles informieren müssen

Aus diesem Grund ist es notwendig, dass die an der Ausbildung beteiligten Ausbilder über die Schwangerschaft tatsächlich auch Bescheid wissen. Denn wer einer Auszubildenden Aufgaben vergibt, der sollte sich der Grenzen bewusst sein, die durch eine Schwangerschaft nunmehr enger gesteckt wurden.

Doch als allererstes steht nicht die Information von Ausbildern, sondern die der zuständigen Aufsichtsbehörde, also beispielsweise das Gewerbeaufsichtsamt. Diese muss nämlich zwingend informiert werden. Und noch mehr Kommunikation ist notwendig: Auch der Betriebsrat muss nunmehr über die Schwangerschaft Bescheid wissen. Von dieser Regel gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn die Auszubildende ausdrücklich nicht will, dass der Betriebsrat informiert wird, dann informieren Sie ihn tatsächlich nicht.

Und was passiert jetzt mit der Ausbildung?

In vielen Fällen kann die Ausbildung auch mit der Schwangerschaft und unter Beachtung des Mutterschutzgesetzes so fortgeführt werden wie bisher. Fällt der Entbindungstermin noch in die Ausbildung, stellt sich allerdings die Frage, wie die Auszubildende die Ausbildung – dann mit Kind – zu einem erfolgreichen Ende bringen will. Die schlechteste Lösung ist dann in der Regel, die Ausbildung abzubrechen. Insofern sollten Sie als Ausbildungsverantwortlicher gemeinsam mit Ihrer Auszubildenden alles daran setzen, die Ausbildung fortzuführen.

Sie können beispielsweise im Anschluss an die Schwangerschaft eine Teilzeitausbildung in Erwägung ziehen. Diese ist nämlich immer dann zulässig, wenn sich die Auszubildende um ein Familienmitglied, in der Regel um ein eigenes Kind, kümmern muss. Denn möglicherweise ist die Betreuung des Kindes im Anschluss an den Mutterschutz teilweise gesichert, aber nicht ganztags.

In einem solchen Fall kann die tägliche Ausbildungszeit reduziert werden, damit sich die Auszubildende im Anschluss an die „Arbeit“ um ihr Kind kümmern kann. Unter Umständen können Sie in der Folge die gesamte Ausbildungszeit (in Jahren) entsprechend verlängern.

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