Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments
Die unbürokratischste Form des Testamentswiderrufs liegt wohl in der Vernichtung der Urkunde, zum Beispiel durch Zerreißen, Schreddern oder Verbrennen. Der Erblasser muss dabei jedoch die Absicht haben, die Verfügung zu widerrufen. Anderenfalls kann auch ein vernichtetes Testament noch rechtliche Wirkung entfalten.
Der letzte Wille kann aber auch durch bloße Veränderung an der Urkunde widerrufen werden. Dafür reichen regelmäßig das Einreißen oder Durchschneiden und wohl selbst das Zerknüllen und Wegwerfen mit Widerrufsäußerung. Auch hier kommt es aber wieder auf die Absicht des Testierenden an.
Widerruf durch ein neues Testament
Will man vermeiden, dass nach dem eigenen Ableben Angehörige, Rechtsanwälte und Richter über eine Widerrufsabsicht streiten, sorgt man am besten für klare Verhältnisse. Eine Möglichkeit besteht darin, ein reines Widerrufstestament zu errichten, in dem lediglich erklärt wird, dass man ein bestimmtes Testament widerruft.
In der Praxis kommt das aber meist nicht vor, da die Betroffenen gleich neu testieren. Schließlich wollen sie in der Regel nicht, dass die gesetzliche Erbfolge wieder greift. Man errichtet also idealerweise ein neues Testament und erklärt eingangs, dass die früheren Verfügungen hiermit widerrufen werden.
Auch ohne diesen ausdrücklichen Widerrufszusatz würde das spätere Testament das ältere insoweit aus der Welt schaffen, als es mit diesem im Widerspruch steht. Aber auch hier gilt: Lieber durch eine ausdrückliche Regelung für Klarheit sorgen.
Besonderheiten beim Berliner Testament
Für verheiratete Paare ist nach wie vor das gemeinschaftliche Ehegattentestament das Maß aller Dinge. Es wird meist in der Form des sogenannten Berliner Testament errichtet und ist leider nicht nur sehr verbreitet sondern auch sehr komplex. Zu den Stolpersteinen bei dieser Testamentsart gehört die Bindungswirkung von wechselbezüglichen Verfügungen. Diese führt dazu, dass der Widerruf eines Ehegattentestaments erschwert ist.
Unproblematisch ist lediglich der Fall, dass beide Ehegatten zu Lebzeiten gemeinsam das Berliner Testament widerrufen wollen. Das können sie beispielsweise durch ein gemeinsames neues Testament, ein bloßes Widerrufstestament oder auch die gemeinsame Zerstörung des Testaments erreichen.
Will nur einer der Ehegatten das Testament widerrufen, gilt: Der Widerruf muss notariell beurkundet werden und dem Gatten zu Lebzeiten zugehen. Aus Beweisgründen bedient man sich bei der Zustellung am besten eines Gerichtsvollziehers. Nach dem Tod des Erstversterbenden kann der andere sogar überhaupt nicht mehr widerrufen. Nur wenn er sein eigenes Erbrecht ausschlägt, kann er selbst ein neues Testament verfassen.
Weitere Informationen zur Bindungswirkung und sonstigen Stolpersteinen des Berliner Testaments finden Sie auf der Kanzleihomepage des Autors: Berliner Testament
Raus aus der amtlichen Verwahrung
Haben die Ehegatten ihr gemeinschaftliches Testament vor einem Notar errichtet, können sie dieses alternativ auch durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen – allerdings nur, wenn sie dafür gemeinsam persönlich beim Amtsgericht erscheinen.
Bei handschriftlichen Testamenten ist zwar auch eine amtliche Verwahrung möglich. Hier hat die Rücknahme aus der Verwahrung jedoch keine Widerrufswirkung.
Fazit
Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist ebenso von der Testierfreiheit umfasst, wie die Errichtung. Dabei sind nicht nur die Formvorschriften zu beachten. Die Betroffenen sollten zudem für klare Verhältnisse sorgen, indem sie ihren Widerrufswillen entsprechend dokumentieren. Wie schon beim Abfassen des Testaments gelten für Ehegattentestamente wie das Berliner Testament beim Widerruf eigene Spielregeln.
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