Wenn der Azubi ohne Genehmigung in Urlaub geht

Ein Azubi möchte gerne eine Woche Urlaub haben, aber Sie lehnen ab. Das scheint ihn allerdings nicht zu interessieren, denn er tritt seinen Urlaub trotzdem an. Hier spricht man vom eigenmächtigen Urlaubsantritt. Und wie reagieren Sie jetzt?

Ganz ohne Frage stellt der eigenmächtige Urlaubsantritt eines Auszubildenden einen groben Pflichtverstoß dar. Und selbstverständlich sind Sie als Ausbildungsverantwortlicher darüber sauer. Trotzdem sollten Sie nicht spontan kündigen. Möglicherweise ist das Ausbildungsverhältnis ja noch zu retten. Und außerdem ist keineswegs sicher, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht
Bestand hat.

Vor einigen Jahren gab es einmal einen Fall, bei dem ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer die Ablehnung seines Urlaubsantrags nicht akzeptierte und den Urlaub eigenmächtig antrat. Es folgte die fristlose Kündigung. Dieser Fall kann auf Ausbildungsverhältnisse durchaus übertragen werden, da ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer – ebenso wie Auszubildende – im besonderen Maße vor einer Kündigung geschützt ist. Für den Arbeitnehmer sprach aber nicht nur die lange Betriebszugehörigkeit, sondern auch das bislang einwandfreie Verhalten. Er hatte sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Darüber hinaus hatte es der Arbeitgeber versäumt, die Ablehnung des Urlaubsantrags ausreichend zu begründen.

Eigenmächtiger Urlaub beim Azubi: Im Zweifelsfall lieber abmahnen

Dieser Fall sollte Sie hellhörig machen. Insbesondere gilt das in Bezug auf die Begründung, mit der Sie den Urlaubsantrag eines Auszubildenden möglicherweise ablehnen. Sie haben zwar letztendlich das letzte Wort, aber Sie müssen die Interessen der Azubis bei der Urlaubsgewährung berücksichtigen. Das bedeutet konkret: Es müssen klare betriebliche oder ausbildungsrelevante Gründe vorliegen, um einen Urlaubsantrag abzulehnen.

Tritt der Azubi seinen Urlaub dennoch an, dann reagieren Sie scharf, aber nicht unbedingt sofort mit einer Kündigung. Es sei denn, der Azubi ist schon des Öfteren negativ aufgefallen, seine Ausbildung befindet sich noch im Anfangsstadium und ihm war klar, dass er sich mit seinem Verhalten eines groben Vergehens schuldig macht. Haben Sie allerdings Zweifel, ob die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen, bevorzugen Sie eine Abmahnung.