Pauschaler Betriebsausgabenabzug
Existenzgründer und Kleinunternehmen dürfen nach In-Kraft-Treten ihren Gewinn ermitteln, indem sie von den Betriebseinnahmen pauschal die Hälfte als Betriebsausgaben abziehen (neuer § 5b Einkommensteuergesetz). Die Ausgaben müssen also nicht mehr einzeln aufgezeichnet werden. Lediglich Einnahmen und Entnahmen für private Zwecke müssen dokumentiert werden.
Darüber hinaus müssen Kleinbetriebe, die das vereinfachte Verfahren nutzen, keine Gewerbesteuer zahlen. Die Voraussetzungen:
- Die Betriebseinnahmen dürfen im Vorjahr höchstens 17.500 EUR und im laufenden Jahr maximal 50.000 EUR betragen.
- Die Umsatzsteuerschuld darf im Vorjahr 16.620 EUR und im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht überschreiten.
- Alle Einnahmen des Selbstständigen aus dem Vorjahr zusammen dürfen 35.000 EUR, beziehungsweise 70.000 EUR bei Verheirateten nicht übersteigen.
- Bezieht der Steuerpflichtige Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschüsse gemäß 3. Sozialgesetzbuch, erhöhen sich die Grenzbeträge auf 50.000 EUR, beziehungsweise 100.000 EUR für Verheiratete.
- Betriebe, die diese Werte überschreiten, müssen wie bisher eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
Anhebung der Grenzbeträge für Buchführungspflicht
Die Grenzbeträge, ab denen Betriebe eine detaillierte Bilanz aufstellen und Bücher führen müssen, werden angehoben:
- Der Umsatz darf maximal 350.000 EUR erreichen (z.Z. 260.000 EUR).
- Flächen, die Land- und Forstwirte selbst bewirtschaften, dürfen einen Wirtschaftswert von höchstens 25.000 EUR haben (z.Z. 20.500 EUR).
- Gewerbebetriebe sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe dürfen höchstens 30.000 EUR Gewinn erwirtschaften (z.Z. 25.000 EUR).