Das Zwischenzeugnis in der Ausbildung
Dass der Arbeitgeber in der Regel nicht von dem Inhalt des Zwischenzeugnisses abweicht, wenn er das Endzeugnis formuliert, gilt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil auch, wenn zwischen der Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis ein Betriebsübergang stattgefunden hat (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 16. Oktober 2007, Az. 9 AZR 248/07).
Das BAG zum Zwischenzeugnis
Ein Arbeitnehmer erhielt im Jahr 2002 von seinem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis. Und zwar, weil der Betrieb, in dem er tätig war, an einen anderen Eigentümer übergehen sollte. Als der Beschäftigte Mitte 2002 das Unternehmen verließ, verlangte er von dem neuen Arbeitgeber ein Endzeugnis. Dieses stellte der auch aus. Es wich allerdings vom Inhalt des früher erteilten Zwischenzeugnisses ab. Der Arbeitnehmer beschwerte sich.
Zwischenzeugnis ist verbindlich
Das BAG entschied, der Betriebserwerber sei auf Grund des Betriebsübergangs in die Stellung des Betriebsveräußerers eingetreten. Er schulde dem Arbeitnehmer ein Endzeugnis über die Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses. Zudem sei der neue Erwerber bei der Erstellung des Zeugnisses an den Inhalt des von seinem Vorgänger erteilten Zwischenzeugnisses gebunden.
Etwas anderes gilt nach Ansicht der Richter nur, wenn dem neuen Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt geworden sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Weisen Sie Ihre Kollegen, die Ihren Betrieb verlassen, darauf hin, dass ein eventuell von ihnen verlangtes Beendigungszeugnis inhaltlich mit einem vorher ausgestellten Zwischenzeugnis übereinstimmen muss.