Welche Vereins-Bereiche sind von der Körperschaftssteuer befreit?

Viele Vereine peilen eine Befreiung von der Körperschaftssteuer an. In der Regel sind gemeinnützige Verein körperschaftssteuerbefreit. Es gibt aber Ausnahmen. Denn nicht jeder Bereich eines Vereins ist von dieser Steuer befreit. Welche Bereiche das genau sind, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Die Befreiung von der Körperschaftssteuerpflicht ist für alle Vereine ein großes Thema. Für einige Vereine ist dies sogar ein Grund, wieso sie eine e.V. sind und nicht beispielsweise eine GbR. Es gibt im Verein vier große Tätigkeitsbereiche, die Sie kennen sollten. Nicht jeder Bereich ist auch bei einem gemeinnützigen Verein körperschaftssteuerbefreit.

Die 4 Tätigkeitsgebiete in einem Verein

  1. Ideeller Bereich (keine Körperschaftssteuerpflicht, nur Gewerbesteuerpflicht) z. B. Mitgliedsbeiträge und Spenden
  2. Vermögensverwaltung (keine Körperschaftssteuerpflicht, nur Gewerbesteuerpflicht) z. B. Zinsen, Verpachtung
  3. Zweckbetrieb (keine Körperschaftssteuerpflicht, nur Gewerbesteuerpflicht) z. B. vereinszweckgebundene Einnahmen
  4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Körperschaftssteuerpflicht und Gewerbesteuerpflicht) z. B. Vereinslokal, Veranstaltungen etc.

Wozu müssen Sie dies wissen?
Zum einen natürlich um Ihre Einnahmen genau zuordnen zu können. Denn man macht sich strafbar, wenn versehentlich körperschaftssteuerpflichtige Einnahmen, wie dies beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Fall wäre, dem körperschaftssteuerbefreiten Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Zum anderen aber auch, weil es Grenzfälle gibt. Was passiert zum Beispiel bei einem Verein, dessen 1. Mannschaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, weil sie Preisgelder erspielt. Wie schaut es aber da mit der Jugendarbeit aus? Gilt die Jugendarbeit auch als wirtschaftlich in diesem Falle, weil Sie direkt die 1. Mannschaft unterstützt? Schließlich könnten ja auch gelegentlich besonders talentierte Jugendliche bei den Profis mitspielen.

An dieser Stelle kann ich ein wenig Luft aus dem Sack lassen. Das Finanzgericht in Baden-Württemberg urteilte schon 1993, dass der Jugendbereich in jedem Falle dem ideellen Bereich einzugliedern ist. Anders natürlich, wenn durch die Jugend selbst Gelder erwirtschaftet werden. In diesem Falle ist genau zu prüfen, ob der Zweck der Jugendarbeit noch ein ideeller ist oder nicht.

Sie sehen, dass es unbedingt notwendig ist zu wissen, welche Einnahmen welchem Tätigkeitsfeld zuzuordnen sind. Denn nur wenn Sie wissen, wie Sie Ihre Einnahmen behandeln und welche Auswirkungen in Ihrer Steuererklärung diese Einnahmen haben, können Sie vernünftig wirtschaften, ohne später mit Schwierigkeiten konfrontiert zu werden.