Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Ein Arbeitgeber betrieb mehrere psychiatrische Kliniken mit insgesamt weit über 1.100 Arbeitnehmern. Aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe zu Ermittlung des Personalbedarfs in der psychiatrischen Betreuung musste er jährliche Stichtagserhebungen erstellen. Der Betriebsrat verlangte Einsicht in diese Unterlagen.
So entschied das Gericht:
Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört es nach § 92 Betriebsverfassungsgesetz mit dem Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Personalplanung und über die Vermeidung von Härten zu beraten. Dazu muss der Arbeitgeber ihm rechtzeitig und umfassende Unterlagen über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf und die sich daraus ableitenden personellen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Daran ließ auch das BAG kein Zweifel.
Trotzdem lehnten die Richter ein Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Stichtagserhebungen ab. Und zwar mit folgender Begründung: Bestandteil der Personalplanung sei
- die Personalbedarfsplanung
- die Personalabdeckungsplanung
- die Personalentwicklungsplanung
- die Personaleinsatzplanung.
Entscheidend ist, welche Unterlagen Sie als Arbeitgeber selbst nutzen
Die dazu vorhandenen Unterlagen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. Allerdings nur mit folgender wichtiger Einschränkung. Die Unterrichtung des Betriebsrates beziehe sich nur auf die Unterlagen, die der Arbeitgeber selbst bei seiner Personalplanung zugrunde legt. Der Betriebsrat hat also keinen Anspruch auf Unterlagen und Informationen, die für Ihre Personalplanung keine Rolle spielen.
Das galt auch für die Stichtagserhebungen. Diese bildeten nach Feststellung der Gerichte lediglich eine Grundlage für die Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern. Der Arbeitgeber konnte plausibel machen, dass er sie selbst für die Personalplanungen gar nicht einsetzt.
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