Welche Probezeit ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen möglich?

Immer wieder stellt sich die Frage, welche Probezeit Sie bei einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbaren dürfen. Ist beispielsweise eine Probezeit von 6 Monaten möglich, wenn das Arbeitsverhältnis auf 10 Monate befristet ist?

Probezeit: Blick in das Gesetz
Ein Blick in das Gesetz hilft oft, in diesem Fall in § 622 Abs. 3 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis in einer vereinbarten Probezeit von max. 6 Monaten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Kürzere Kündigungsfristen während der Probezeit können Sie nur anwenden, wenn dies in Ihrem Tarifvertrag vorgesehen ist. Im Einzelvertrag können Sie keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren (§ 622 Abs. 4 BGB).

Das Gesetz sieht keine Kriterien für die Dauer der Probezeit vor. Insbesondere gibt es keine Begrenzungen für die Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Lediglich die Obergrenze von 6 Monaten gilt. Sie können also auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Probezeit von 6 Monaten vereinbaren.

Achtung Falle: Vereinbaren Sie die Kündigungsmöglichkeit und die Probezeit ausdrücklich
Sie wissen, dass Befristungen von Arbeitsverträgen nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Oft ist aber unbekannt, dass Sie einen befristeten Arbeitsvertrag nur kündigen können, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, § 15 Abs. 3 TzBfG. Wenn das nicht schon in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist, sollten Sie eine Klausel wie die Folgende in den Arbeitsvertrag aufnehmen:

Kündigung
Tipp für die Formulierung:

Abweichend von § 15 Abs. 3 TzBfG kann das Arbeitsverhältnis auch während der Befristung gekündigt werden. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Probezeit
Tipp für die Formulierung:

Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.