Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber und Angestellte?

Kündigungsfristen gelten einheitlich für Arbeiter und Angestellte, und für die alten und die neuen Bundesländer. Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gelten folgende Fristen:

  • Zwei Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • Fünf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • Acht Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • Zehn Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • Zwölf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Kündigungsfristen können in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein. Vielfach verlängern die arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen die vom Arbeitgeber einzuhaltenden gesetzlichen Kündigungsfristen, d. h. sie sind aus Sicht des Arbeitnehmers günstiger als die gesetzlichen (Mindest-)Fristen.

Längere Fristen können stets vereinbart werden. Nach § 622 Absatz 6 BBG (Bürgerliches Gesetzbuch) dürfen jedoch für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (ArbN) keine längeren Fristen vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (ArbGeb). Sie verstoßen auch dann nicht gegen das Günstigkeitsprinzip, wenn die einschlägigen tarifvertraglichen Kündigungsfristen vom Gesetz abweichen.

Besondere Fristen

Für einzelne Arbeitsverhältnisse gelten nach wie vor besondere Kündigungsfristen soweit sie nicht durch die gesetzliche Neuregelung gegenstandslos geworden sind. So ist die für Schwerbehinderte geltende Kündigungsfrist des § 86 SGB IX – vier Wochen – im Geltungsbereich des § 622 BGB weitgehend gegenstandslos.

Das Sonderkündigungsrecht des Elternzeitberechtigten nach § 19 BErzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz) mit der darin enthaltenen Frist von drei Monaten zum Ende des Erziehungsurlaubs ist in Teilen gegenstandslos geworden. Es handelt sich hierbei um eine Höchstkündigungsfrist. Schwangere und Wöchnerinnen können ihr Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) während der Schutzfrist nach der Entbindung und während der Schwangerschaft ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist (§ 6 Abs 1 MuSchG) kündigen.

Für die Berechnung der Kündigungsfristen gilt § 187 BGB (Fristbeginn), danach ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen. Bei der Grundkündigungsfrist und der verlängerten Kündigungsfrist handelt es sich um grundsätzlich durch Einzelarbeitsvertrag nicht verkürzbare Mindestkündigungsfristen. Im Gesetz sind Ausnahmen ausdrücklich geregelt.

Soll das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt werden, kann dies bei einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitsvertrag auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses wieder gekündigt werden, es sei denn, im Arbeitsvertrag selbst ist etwas anderes vereinbart.