Welche Kriterien gelten für eine Scheinselbstständigkeit?

Mit einer Scheinselbstständigkeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Auf gut Deutsch bedeutet dies: Schwarzarbeit! Um nicht in die Falle der Scheinselbstständigkeit zu tappen, müssen Sie ein paar Kriterien überprüfen!

Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?
Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit eigentlich abhängig beschäftigt ist. Gerichte entscheiden meist auf Basis eventueller vertraglicher Vereinbarungen unter Beachtung der tatsächlichen Durchführung anhand einer Vielzahl von Aspekten, die in einer Gesamtschau zu einem – nicht immer überzeugenden – Ergebnis führen.

Welche Risiken birgt eine Scheinselbständigkeit?
Das Risiko bei einer Scheinselbstständigkeit trifft dabei weniger den selbstständigen Auftragnehmer als das auftraggebende Unternehmen. Falls sich der Verdacht der Scheinselbstständigkeit bestätigt, muss das Unternehmen den vollen Sozialversicherungsbeitrag bis zu 30 Jahre rückwirkend nachzahlen.

Der freie Mitarbeiter ist durch eine Regressbegrenzung im Sozialgesetzbuch fein raus, der Auftraggeber muss die Summe im Regelfall alleine zahlen. Für den freien Mitarbeiter liegt das Risiko darin, dass er als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger anzusehen ist.

Wenn drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen, kann eine Scheinselbstständigkeit vermutet werden:

  1. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis mehr als 400€ Euro beträgt.
  2. Die Erwerbsperson ist im Wesentlichen und auch auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig.
  3. Die Tätigkeit entspricht der von festangestellten Beschäftigten.
  4. Die Tätigkeit der Erwerbsperson lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
  5. Die Tätigkeit ähnelt der, die zuvor für den gleichen Arbeitgeber in einem festen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.

Diese Kriterien, die eine Scheinselbstständigkeit vermuten lassen, gelten aber nicht für alle selbstständigen Tätigkeiten. Nur wenn der Auftragnehmer den ihm vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, greift diese Vermutungsregelung. Falls es zu einer Anhörung kommt, haben alle Beteiligten die Möglichkeit, alle erheblichen Tatsachen, die eine abhängige Beschäftigung widerlegen, vorzutragen.