Welche Fristen müssen Sie bei Kündigungen beachten?

Wollen Sie das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters beenden, müssen Sie – außer bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund – bestimmte Kündigungsfristen einhalten.

Ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB maßgeblich, die sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses richten.

Hier die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB:

Beschäftigungsdauer : Kündigungsfrist:

1. weniger als 2 Jahre = 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
2. mindestens 2 Jahre = 1 Monat zum Monatsende
3. mindestens 5 Jahre = 2 Monate zum Monatsende
4. mindestens 8 Jahre = 3 Monate zum Monatsende
5. mindestens 10 Jahre = 4 Monate zum Monatsende
6. mindestens 12 Jahre = 5 Monate zum Monatsende
7. mindestens 15 Jahre = 6 Monate zum Monatsende
8. mindestens 20 Jahre = 7 Monate zum Monatsende

Dabei gelten die verlängerten Kündigungsfristen (ab einer Beschäftigungsdauer von mindestens 2 Jahren) nur für die Kündigung durch Sie als Arbeitgeber.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Mitarbeiters liegen, nicht mitgerechnet (§ 622 Abs. 2 BGB).

Während einer vereinbarten Probezeit, die maximal 6 Monate dauern darf, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag über andere als die gesetzlichen Kündigungsfristen sind nur in bestimmten Grenzen zulässig und wirksam:

1. Einzelvertragliche Verlängerungen der Kündigungsfrist sind problemlos möglich. Kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen (bis hin zur jederzeitigen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist) können Sie hingegen nur mit vorübergehend für höchstens 3 Monate beschäftigten Aushilfen vereinbaren.

2. Sowohl bei der Verkürzung als auch bei der Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist darf für die Kündigung durch Ihren Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist gelten als für die Kündigung durch Sie als Arbeitgeber.

3. Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb in der Regel höchstens 20 Mitarbeiter, haben Sie zudem die Möglichkeit, für die ersten beiden Beschäftigungsjahre mehr Kündigungstermine als gesetzlich vorgesehen zu vereinbaren. Die Folge wäre beispielsweise, dass Sie jederzeit (und nicht nur zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats) mit einer Frist von 4 Wochen kündigen dürfen.

Beträgt die Kündigungsfrist etwa einen Monat zum Monatsende, so muss die Kündigung Ihrem Mitarbeiter spätestens am Letzten des Vormonats zugegangen sein. Eine Kündigung zum 30.6. muss Ihr Mitarbeiter also spätestens am 31.5. erhalten. Ist der 31.5. zufälligerweise ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so tritt an dessen Stelle nicht der nächste Werktag.