Grundsätzlich gilt, dass der Befreiungsantrag für Minijobber frühestens ab dem Ersten des Kalendermonats der Vorlage beim Arbeitgeber wirkt. Geht der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht von Ihren 450-€-Kräften erst nach Ablauf des ersten Beschäftigungsmonats ein, so gilt hier, dass die Befreiung erst ab dem Kalendermonat des Eingangs beim Arbeitgeber gilt. In diesem Fall nicht rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn.
Beispiel:
Beschäftigungsbeginn ist am 1.5., der Befreiungsantrag geht aber erst am 5.6. beim Arbeitgeber ein, der dies aber fristgerecht mit der Anmeldung zur Sozialversicherung zum Beschäftigungsbeginn (binnen 6 Wochen) an die Minijob-Zentrale meldet.
Die Befreiung wirkt ab 1.6., da der Antrag erst im Juni beim Arbeitgeber vorgelegt wurde.
Versäumnis der Lohnbuchhaltung
Versäumt der Arbeitgeber den Befreiungsantrag rechtzeitig nach dem Eingang der Minijob-Zentrale mitzuteilen, so wirkt die Befreiung erst später. Es gilt dann, dass die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt, wirkt.
Beispiel:
Beschäftigungsbeginn ist am 1.5., der Befreiungsantrag geht am 5.5. beim Arbeitgeber ein, der dies aber erst Ende Juni – nach Ablauf der Meldefrist von 6 Wochen – mit der Anmeldung zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale meldet.
Die Befreiung wirkt erst ab 1.8.
Eingang bei Minijob-Zentrale im Juni, der darauffolgende Kalendermonat ist Juli und somit Wirksamkeit ab 1.8.
Meldungen für Minijobber
Die Mitteilung über den Befreiungsantrag des Minijobbers an die Minijob-Zentrale muss der Arbeitgeber über die Sozialversicherungsmeldung vornehmen. Hier gilt, dass bei allen Minijobs mit einem Beginn ab 1.1.2013 und dem Beitragsgruppenschlüssel "5" in der Rentenversicherung ein Befreiungsantrag vorliegen muss.
Praxis-Tipp: Kontrollieren Sie in Ihren Entgeltunterlagen unbedingt vor der nächsten Betriebsprüfung, ob Sie die Befreiungsanträge vollständig vorliegen haben!