Welche Anforderungen muss eine Eigenbedarfskündigung erfüllen?

Eigenbedarf ist einer der häufigsten Gründe für die Kündigung eines Mietverhältnisses. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich eine wichtige Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung getroffen.

Urteilsfall: Kündigung wegen Eigenbedarf
Der Mieter einer Einzimmerwohnung erhielt im April 2008 die Kündigung seines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. In dem Kündigungsschreiben begründete die Vermieterin die Kündigung mit der Beendigung ihres Auslandsstudiums.

Sie wollte ihr Studium in der Stadt, in der die streitgegenständliche Mietwohnung liegt, fortsetzen und einen eigenen Hausstand gründen. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung konnte sie angeblich nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt würde. Als der Mieter die Wohnung zum vorgegeben Termin nicht freiwillig räumte, reichte die Vermieterin Räumungsklage ein.

Der BGH entschied zu Gunsten der Vermieterin. Der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters gemäß § 573 Abs. 3 BGB ausreichend entsprochen wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund hinreichend genau bezeichnet.

Eigenbedarf: Kündigungsgrund muss klar erkennbar sein
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, müssen dagegen im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden (BGH, Urteil v. 06.07.11, Az. VIII ZR 317/10).